Gesetz über das Universelle Grundeinkommen der Freien Irkanischen Republik
(Aamne-UGI-Gesetz 2025)
§1 Zweck und Ziele
Das Universelle Grundeinkommen (UGI) wird eingeführt, um die Grundbedürfnisse aller Bürger zu sichern, die soziale Stabilität zu gewährleisten und die Produktivität im Einklang mit der Aamne-Doktrin zu erhalten.
§2 Anspruchsberechtigung
Alle Bürger der Freien Irkanischen Republik mit einer gültigen Systemidentifikationsnummer (SIN) sind anspruchsberechtigt.
Nicht-Staatsbürger, einschließlich ausländischer Arbeitskräfte und Flüchtlinge, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie erhalten eine spezielle Genehmigung durch das Zentralkommando.
Personen im aktiven Militärdienst, in staatseigenen Unternehmen oder im Nationalen Arbeitsdienst (NatAr) erhalten kein UGI, sondern entsprechende Leistungen aus ihren jeweiligen Programmen.
§3 Höhe des Grundeinkommens
Das monatliche UGI wird auf 2.500 Irkanische Kredits (IRT Þ) festgelegt und jährlich an Inflation und wirtschaftliche Bedingungen angepasst.
Die UGI-Leistung soll die Grundversorgung für folgende Bedürfnisse gewährleisten:
Nahrungsmittel und Trinkwasserversorgung.
Gemeinschaftsunterkünfte in staatlich zugewiesenen Wohngebieten.
Grundlegende medizinische Versorgung und notwendige Kleidung.
Öffentliche Verkehrsmittel für den Arbeitsweg.
Die Auszahlung erfolgt über staatlich ausgestellte elektronische Karten, die nur für zugelassene Waren und Dienstleistungen verwendet werden können.
§4 Arbeitsanreiz-Klausel
UGI-Empfänger sind verpflichtet, mindestens 20 Stunden pro Woche an gemeinnützigen Tätigkeiten oder beruflicher Weiterbildung teilzunehmen, um weiterhin anspruchsberechtigt zu bleiben.
Bei Aufnahme einer formellen Beschäftigung wird das UGI schrittweise reduziert, um sicherzustellen, dass Arbeit finanziell attraktiver bleibt.
§5 Einhaltung und Sanktionen
Betrugsversuche oder Missbrauch von UGI-Leistungen führen zur sofortigen Einstellung der Zahlungen und können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Bürger, die den vorgeschriebenen Pflichten nicht nachkommen, erhalten Kürzungen oder den vollständigen Entzug des UGI.
Die KAV (Kommandoabteilung Verwaltung 3 führt regelmäßige Kontrollen durch, um Missbrauch zu verhindern und die Nachhaltigkeit des Programms sicherzustellen.
§6 Finanzierung
Die Finanzierung des UGI erfolgt durch:
Eine Sonderabgabe von 3 % auf Großunternehmen und staatseigene Betriebe.
Einnahmen aus dem Export natürlicher Ressourcen.
Umverteilung von Geldern aus ineffizienten Sozialprogrammen.
Das Zentralkommando behält sich das Recht vor, die Finanzierungsstruktur bei Bedarf anzupassen.
§7 Umsetzung und Kontrolle
Das Ministerium für Soziale Prosperität wird in Zusammenarbeit mit dem Zentralkommando die Umsetzung überwachen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen.
Ein Überprüfungsgremium wird eingerichtet, um das Programm alle zwei Jahre zu evaluieren und Verbesserungen vorzuschlagen.
§8 Befristungsklausel
Dieses Gesetz wird alle 10 Jahre überprüft und kann basierend auf wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen angepasst werden.