Charta der KATZE
(Koalition Autonomer Territorien zur Zusammenarbeit und Entwicklung)

Präambel:
Die Mitglieder der KATZE, in dem Bewusstsein der Vielfalt und Eigenständigkeit aller Territorien und Staaten, verpflichten sich zur friedlichen Koexistenz, zur Förderung des Dialogs und zur Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse, mit dem Ziel, Stabilität und nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten.

Artikel 1 – Ziele der KATZE
Die KATZE verfolgt folgende Ziele:
1.1. Die Wahrung der Souveränität und politischen Unabhängigkeit aller Mitglieder.
1.2. Die Förderung eines konstruktiven Dialogs zur Konfliktvermeidung und Vertrauensbildung.
1.3. Die Unterstützung gemeinsamer Anstrengungen zur Bewältigung wirtschaftlicher, sozialer und technologischer Herausforderungen.
1.4. Die Bereitstellung eines Rahmens für multilaterale Kooperation auf freiwilliger Basis.

Artikel 2 – Grundsätze der KATZE
Die Zusammenarbeit innerhalb der KATZE basiert auf folgenden Grundsätzen:
2.1. Achtung der Souveränität und territorialen Integrität aller Mitglieder.
2.2. Verzicht auf Gewalt oder Androhung von Gewalt in zwischenstaatlichen Beziehungen.
2.3. Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten der Mitglieder.
2.4. Förderung von friedlichen und konstruktiven Lösungen bei Meinungsverschiedenheiten.

Artikel 3 – Mitgliedschaft
3.1. Die Mitgliedschaft steht allen souveränen Staaten und autonomen Territorien offen, die die Charta anerkennen.
3.2. Die Aufnahme erfolgt durch Zustimmung der bestehenden Mitglieder im Rahmen der Verfahrensregeln der KATZE.
3.3. Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft beenden oder suspendiert werden, wenn es gegen die Grundsätze dieser Charta verstößt.

Artikel 4 – Struktur der KATZE
4.1. Die KATZE besteht aus folgenden Organen:
a) Der Generalversammlung, in der alle Mitglieder gleichberechtigt vertreten sind.
b) Dem Koordinierungsausschuss, der die Umsetzung der Beschlüsse unterstützt.
c) Den Fachgremien, die sich mit spezifischen Themen wie Wirtschaft, Sicherheit, Umwelt und Kultur befassen.
4.2. Entscheidungen werden im Konsens oder durch Mehrheitsbeschluss getroffen, unter Berücksichtigung der Interessen aller Mitglieder.
4.3. Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern mit gleichen Stimmrechten, jedoch verfügen bestimmte Mitglieder, die als Veto-Mächte definiert sind, über ein Sonderrecht zur Blockierung von Beschlüssen.
4.4. Die Veto-Mächte sind jene Mitglieder, die maßgeblich zur Gründung und Finanzierung der KATZE beigetragen haben oder durch einstimmige Entscheidung der Generalversammlung als solche anerkannt wurden.
4.5. Ein Veto kann nur bei Entscheidungen in den Bereichen Sicherheit, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Aufnahme neuer Mitglieder angewendet werden.
4.6. Ein Beschluss, der durch ein Veto blockiert wurde, kann nur durch eine Dreiviertelmehrheit der Generalversammlung überstimmt oder durch einen Kompromissvorschlag des Koordinierungsausschusses erneut vorgelegt werden.
4.7. Die aktuellen Veto-Mächte werden im Anhang der Charta aufgeführt und können durch eine Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung ergänzt oder entfernt werden.

Artikel 5 – Streitbeilegung
5.1. Die Mitglieder verpflichten sich, Streitigkeiten durch Dialog, Vermittlung oder Schlichtung beizulegen.
5.2. Die KATZE kann als neutrale Plattform für Verhandlungen dienen, sofern die betroffenen Parteien zustimmen.

Artikel 6 – Zusammenarbeit in Entwicklung und Sicherheit
6.1. Die KATZE unterstützt ihre Mitglieder bei gemeinsamen Projekten zur wirtschaftlichen, sozialen und technologischen Entwicklung.
6.2. Sicherheitsfragen werden in respektvoller Anerkennung der unterschiedlichen Interessen behandelt, ohne Verpflichtung zur kollektiven Verteidigung.

Artikel 7 – Finanzierung
7.1. Die KATZE wird durch Mitgliedsbeiträge und freiwillige Zuwendungen finanziert.
7.2. Ein Entwicklungsfonds kann für gemeinsame Projekte eingerichtet werden, dessen Nutzung freiwillig erfolgt.

Artikel 8 – Änderungen der Charta
8.1. Änderungen dieser Charta erfordern eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.
8.2. Änderungen treten nach Ratifizierung durch die Mitgliedsstaaten in Kraft.
8.3. Änderungen an den Bestimmungen zu Veto-Mächten bedürfen der Zustimmung aller derzeitigen Veto-Mitglieder zusätzlich zur Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung.

Artikel 9 – Inkrafttreten und Sitz der Organisation
9.1. Diese Charta tritt nach der Unterzeichnung durch die Gründungsmitglieder in Kraft.
9.2. Der Sitz der KATZE ist die Stadt Chewkov, Republik Naugard. 

Artikel 10 – Resolutionen der KATZE

10.1. Die Generalversammlung der KATZE kann Resolutionen verabschieden, die in bindende und nicht bindende Kategorien unterteilt sind.

10.2. Bindende Resolutionen:
a) Bindende Resolutionen sind für alle Mitglieder verpflichtend und müssen innerhalb eines festgelegten Zeitraums umgesetzt werden.
b) Solche Resolutionen können in den Bereichen Sicherheit, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Menschenrechte verabschiedet werden.
c) Die Annahme bindender Resolutionen erfordert eine Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung und darf durch ein Veto der ständigen Mitglieder blockiert werden.
d) Die Einhaltung bindender Resolutionen wird vom Koordinierungsausschuss überwacht, der regelmäßige Berichte zur Umsetzung an die Generalversammlung erstattet.

10.3. Nicht bindende Resolutionen:
a) Nicht bindende Resolutionen stellen Empfehlungen oder Stellungnahmen der KATZE dar und dienen der Richtungsweisung und politischen Absichtserklärung.
b) Sie können zu Themen wie humanitärer Hilfe, kulturellem Austausch und freiwilliger Zusammenarbeit verabschiedet werden.
c) Die Annahme nicht bindender Resolutionen erfolgt durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

10.4. Einbringung von Resolutionen:
a) Resolutionen können von jedem Mitgliedstaat oder durch den Koordinierungsausschuss zur Debatte gestellt werden.
b) Der Generalsekretär der KATZE kann ebenfalls Resolutionen vorschlagen, die dann in den entsprechenden Gremien diskutiert werden.

10.5. Dringlichkeitsresolutionen:
a) In Fällen von akuter Bedrohung oder humanitärer Krise kann die Generalversammlung eine Dringlichkeitsresolution mit verkürzter Beratungszeit verabschieden.
b) Die Annahme solcher Resolutionen erfordert eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

10.6. Umsetzung und Evaluierung:
a) Der Koordinierungsausschuss ist verantwortlich für die Einleitung von Maßnahmen zur Umsetzung von bindenden Resolutionen.
b) Eine jährliche Evaluierung der umgesetzten Resolutionen erfolgt durch die zuständigen Fachgremien, die Fortschrittsberichte vorlegen.

10.7. Berufung und Ausnahmen:
a) Ein Mitgliedstaat kann gegen eine bindende Resolution Einspruch einlegen, sofern wesentliche nationale Interessen betroffen sind.
b) Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Zulassung eines solchen Einspruchs.

Anhang, Vetomächte: 
- Freie Republik Irkanien
- Republik Naugard
- Liga Freier Republiken
- Großsergei 
- Die Union der Lebensquelle und des heiligen Ozeans