Präambel

Wir, die freien Bürger des Landes Naugard,
vom Willen zur Ordnung getragen,
vom Geist der Entscheidung bewegt,
im Gedenken an Tage der Spaltung, an Blut und Brüderzwist,
und in Achtung derer, die jenseits unserer Grenzen wandeln – ob sichtbar oder nur mit dem inneren Auge –
geben uns dieses Grundgesetz der Republik.

Es sei uns Fessel und Schild,
Brücke von Ursprung zu Ziel,
Gesetz der Vielen und Bollwerk des Einzelnen.

Es wahre das Maß der Freiheit,
die Kraft der Verschiedenheit,
die Klarheit des Wortes und die Festigkeit der Hand.

Nicht als Krönung der Vergangenheit,
sondern als Grundstein der kommenden Ordnung
sei dies Gesetz gesetzt.

Artikel I – Von der Form des Staates

§1 – Von der Ordnung der Gewalt
Die Republik Naugard ist ein Bund freier Glieder, gegründet auf dem Willen ihres Volkes.
Die Macht liegt bei jenem Volk und wird auf Zeit verliehen an jene, die nach Recht und Wahl berufen sind, ihr Amt in Rechenschaft und Maß zu führen.

§2 – Von Namen, Ort und Zeichen
Der Name des Staates lautet „Republik Naugard“.
Die Hauptstadt trägt denselben Namen.
Die Banner, Zeichen und Hymnen der Republik werden durch Gesetz bestimmt und sind unveränderlich, es sei denn durch neue Ordnung nach gleichem Recht.

§3 – Von den Gliedern des Ganzen
Die Republik besteht aus Landen, welche ihre innere Ordnung selbst bestimmen, sofern sie dem Geist und Buchstaben dieser Verfassung nicht zuwiderlaufen.
Gleich sind sie im Recht, nicht im Umfang. Gleich an Stimme, nicht an Zahl.
Kein Land sei mehr, kein Land sei minder, nur verschieden in Gestalt.

§4 – Von der Sprache der Ordnung
Die Sprache des Staates in Wort, Schrift und Verwaltung ist Naugardisch.
Ein jedes Land mag in seinem Bereich weitere Sprachen führen, sofern sie der Treue zum Ganzen nicht widersprechen.

§5 – Von der Wandlung der Verfassung
Diese Verfassung kann nur geändert werden durch Gesetz, das in beiden Kammern des Rates mit zwei Dritteln der Stimmen beschlossen
und durch Mehrzahl der Landtage bestätigt wird.
Ein jeder Zusatz tritt mit gleicher Würde und gleichem Gewicht wie das Grundgesetz selbst in Kraft.

Artikel II – Von den Rechten und Pflichten der Bürger

§6 – Von der Freiheit und ihrer Grenze
Ein jeder, der in Treue zur Republik steht, ist in seinen Worten, Werken und Wegen frei, wie es das Gesetz erlaubt.
Doch keine Freiheit besteht ohne Maß; wo sie sich über das Gemeinwohl erhebt, wird sie zum Schaden.
Freiheit ist Gabe und Pflicht, nicht Anspruch ohne Last.

§7 – Vom Schutz der Person
Der Leib eines Menschen sei unverletzlich, sein Wille nicht zu beugen durch Zwang wider Recht.
Niemand sei seiner Bewegungen, seines Bleibens oder Sprechens beraubt, es sei denn durch rechtskräftigen Spruch.

§8 – Vom Bekenntnis, der Herkunft und dem Brauch

Der Glaube des Menschen sei frei und unangefochten,
solange er das Band des Gemeinwesens nicht zerreißt und nicht wider das Recht wirkt.

Die Republik schützt die Freiheit religiöser und weltanschaulicher Bekenntnisse gleich welchen Ursprungs, welchen Namens, welcher Tradition.
Sie erkennt den geistigen Reichtum an, den viele Wege hervorgebracht haben, und ehrt jene, die in Treue, Maß und Redlichkeit ihren Glauben leben.

Herkunft verleiht kein Vorrecht, wohl aber Ansehen durch Werk und Wandel.
Sitte und Brauch sind zu achten, wo sie das Miteinander stärken und nicht dort, wo sie trennen oder herrschen wollen.

§9 – Vom Wort und seinem Gewicht

Jedermann ist gestattet, seine Meinung zu äußern und zu verbreiten, durch Rede, Schrift und Zeichen sofern er nicht aufruft zu Umsturz, Zwietracht oder zur Lästerung der Fundamente.

Die Schrift ist frei, doch wer mit ihr die Republik verachtet, verliert den Schutz, den sie gewährt.

Ein jeder Bürger hat das Recht, eine Waffe zu tragen, sofern er dies in Maß, Gesetz und Verantwortung tut. 
Die Waffe ist dem Schutz des Lebens, der Heimat und des Rechts gewidmet nicht dem Streit, dem Zwang oder dem Aufruhr.

Was zur Verteidigung berechtigt, berechtigt nicht zur Erhebung über andere.

§10 – Vom Eigentum und dem, was daraus folgt
Was einer rechtens besitzt, sei ihm ungenommen.
Enteignung darf nur geschehen durch Gesetz, zum Nutzen der Gesamtheit und gegen gerechte Entgeltung.
Der Beruf sei frei, doch kein Werk sei erlaubt, das die Sitten verdirbt oder die Ordnung untergräbt.

§11 – Vom Hausstand, dem Bund und dem Kind
Die Ehe ist ein Bund, den der Staat achtet, nicht gestaltet.
Eltern sind den Kindern verpflichtet, nicht Eigentümer ihrer Seelen.
Die Republik wacht über das Kindeswohl, nicht über jedes Dach.
Sich des Nachwuchses zu enthalten, ist kein Makel wohl aber, ihn zu verletzen.

§12 – Von der Gemeinschaft und ihrer Grenze
Die Versammlung sei frei, sofern nicht zur Auflehnung ruft.
Niemand soll gezwungen werden, sich zu verbinden, doch auch keine Verbindung soll bestehen, die das Gesetz verneint.
Was sich in Dunkelheit bildet, fällt nicht unter den Schutz des Tages.

§13 – Vom Dienst am Ganzen
Ein jeder Bürger schuldet der Republik jenen Dienst, der ihm gemäß ist – sei es im Schutz, im Werk, im Wort oder im Amt.
Wer nur empfängt und sich dem Geben entzieht, verliert auf Dauer das Recht, zu fordern.
Die Republik ehrt, wer trägt; nicht, wer sich trägt.

Artikel III – Von der Gewalt des Staates

§14 – Die drei Kräfte
Die Gewalt des Staates ruht auf drei Säulen:
– der gesetzgebenden Hand,
– der vollziehenden Hand,
– und der richtenden Hand.

Getrennt sind sie dem Wesen nach,
doch verbunden durch das Band der Verfassung.

Keine soll sich der anderen bemächtigen,
doch keine darf im Schweigen verfallen, wenn das Ganze ruft.

§15 – Der Präsident
(1) An der Spitze des Staates steht der Präsident der Republik, erwählt durch das Volk,
bestätigt durch das Recht, beauftragt zur Wahrung der Einheit und zur Führung der vollziehenden Gewalt.

(2) Er spricht für das Land nach außen, zeichnet Gesetze, beruft Minister und gibt im Namen der Republik Befehl, wo es das Recht verlangt.

(3) Seine Amtszeit währt fünf Jahre; Wiederwahl ist gestattet.
Er darf nicht zugleich das Amt eines Abgeordneten oder eines Richters bekleiden.

(4) Der Präsident kann abgesetzt werden bei schwerem Vergehen gegen Gesetz oder Eid,
wenn beide Kammern mit zwei Dritteln der Stimmen das Verfahren beschließen.

§16 – Der Sowet
(1) Der Sowet ist die Kammer der Gesetze.
Er besteht aus Männern und Frauen, die vom Volke gewählt werden auf Zeit,
in freier und gleicher Abstimmung nach den Bestimmungen des Wahlgesetzes.

(2) Der Sowet beschließt über alle Fragen des Haushalts der Republik, des Kriegs und des Friedens,
der Ordnung des Landes, der Zölle, Steuern und Verpflichtungen.

(3) Seine Amtsperiode beträgt vier Jahre. Die Wahlordnung bestimmt die Einzelheiten.

(4) Der Sowet wacht über die Hand der Regierung,
prüft ihr Tun, befragt sie in offener Rede und kann ihr das Vertrauen entziehen.

§17 – Der Sofed
(1) Der Sofed ist die Kammer der Länder.
Jedes Glied der Republik entsendet Vertreter nach Maßgabe des Gesetzes,
nicht nach Zahl der Menschen, sondern im Geist der Gleichheit unter Gleichen.

(2) Der Sofed wirkt mit bei allen Gesetzen, die das Gefüge der Republik betreffen.
Er kann Vorschläge annehmen, verwerfen oder mit Bedingungen versehen.

(3) Ohne den Sofed soll kein Gesetz Gültigkeit erlangen, das die Glieder der Republik bindet.

§18 – Der Richterstand
(1) Die rechtsprechende Gewalt wird durch unabhängige Gerichte ausgeübt,
deren Richter allein dem Gesetz und ihrem Eid unterworfen sind.

(2) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Notgerichte sind unzulässig, und kein Urteil darf rückwirkend neue Schuld schaffen.

(3) Ein Oberstes Gericht wacht über die Auslegung dieser Verfassung,
entscheidet in Streit zwischen den Gewalten und spricht Recht im Namen des ganzen Volkes.

(4) Die Richter werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Sowet bestätigt.
Sie führen ihr Amt auf Lebenszeit, sofern kein Gesetz oder Fehlverhalten dem widerspricht.

§19 – Treueid
Ein jeder, der ein Amt in dieser Ordnung annimmt, hat vor Amtsantritt einen Eid zu leisten:
auf die Verfassung, die Republik, und das Volk.
Wer diesen Eid bricht, verliert das Recht, zu walten.

Artikel IV – Von der Ordnung des Gesetzes

§20 – Vom Gesetz und seiner Kraft
(1) Gesetz ist, was durch beide Kammern beraten, beschlossen und vom Präsidenten gezeichnet wird.
(2) Gesetze gelten im ganzen Land, es sei denn, das Gesetz selbst bestimmt ihre örtliche Schranke.
(3) Kein Gesetz wirkt zurück, es sei denn, es gewährt Recht, nicht Strafe.

§21 – Von der Gesetzgebung
(1) Das Recht zur Gesetzgebung ruht beim Sowet und beim Sofed.
Beide Kammern können Gesetzentwürfe einbringen und beraten.

(2) Ein Gesetz ist beschlossen, wenn beide Kammern ihm in gleichem Wortlaut zustimmen.
Verweigert eine Kammer die Zustimmung, so ist der Entwurf gescheitert.
Abweichungen sind im Vermittlungswege zu klären.

§22 – Vom Zeichen des Präsidenten
(1) Jedes Gesetz ist dem Präsidenten vorzulegen.
Dieser hat binnen vierzehn Tagen zu zeichnen oder Einspruch zu erheben.

(2) Hebt der Präsident Einspruch ein, so kann der Sowet das Gesetz mit Zwei-Drittel-Mehrheit erneut beschließen.
Tut er dies, tritt das Gesetz ohne Zeichnung in Kraft.

(3) Zeichnet der Präsident, wird das Gesetz binnen sieben Tagen verkündet und im Republiksblatt veröffentlicht.
Es tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, der im Gesetz bestimmt ist, spätestens jedoch vier Wochen nach seiner Verkündung.

§23 – Vom Gesetzesrang
(1) Die Verfassung steht über allen Gesetzen.
Ihr widersprechende Vorschriften sind nichtig.

(2) Verfassungsgesetze bedürfen der besonderen Form, wie in Artikel I §5 beschrieben.
Sie dürfen nicht durch einfache Gesetze aufgehoben, geändert oder eingeschränkt werden.

§24 – Von Not und Ausnahme
(1) In Zeiten äußerster Gefahr, wenn Krieg, Umsturz oder Naturkatastrophe das Staatsganze bedrohen,
kann der Präsident mit Zustimmung beider Kammern Notverordnungen erlassen.

(2) Diese gelten höchstens dreißig Tage und sind durch Gesetz zu bestätigen, andernfalls erlöschen sie.
Grundrechte dürfen durch Notverordnung nicht beseitigt, sondern nur beschränkt werden – im Maß des Notstands.

(3) Die richterliche Unabhängigkeit, das Recht auf Verteidigung und die Geltung dieser Verfassung bleiben unberührt.

§25 – Vom Gewohnheitsrecht
(1) Gewohnheit ersetzt nicht das Gesetz.
Doch wo das geschriebene Recht schweigt, und die Ordnung es gebietet,
mag das anerkannte Herkommen zur Auslegung beigezogen werden.

(2) Kein Brauch kann ein Gesetz aufheben, das mit Willen beschlossen und in Kraft gesetzt wurde.

§26 – Von der Aufsicht über das Gesetz
(1) Das Oberste Gericht wacht über die Einhaltung der Verfassung.
(2) Es entscheidet über Streitigkeiten zwischen den Gewalten und hebt Gesetze auf,
sofern diese in Wort oder Sinn dem Grundgesetz widersprechen.

Artikel V – Von der Verwaltung und den Ämtern

§27 – Vom Wesen der Verwaltung
(1) Die Verwaltung der Republik dient allein der Ausführung des Gesetzes.
Sie ist dem Worte wie dem Geiste des Gesetzes verpflichtet und hat sich jeder Willkür zu enthalten.

(2) Kein Amt besteht durch sich selbst, sondern nur durch Auftrag.
Wo der Auftrag endet, endet das Recht zu handeln.

§28 – Vom Diener des Staates
(1) Wer ein öffentliches Amt bekleidet, ist Knecht des Gesetzes, nicht Herr über das Volk.
Er hat sein Werk in Treue, Klarheit und Maß zu führen.

(2) Ehre, Verschwiegenheit und Rechenschaftspflicht sind Grundpflichten jedes Amts.

§29 – Von der Berufung zum Amt
(1) Niemand wird in ein Amt berufen ohne gültigen Rechtsgrund.
Die Bestellung geschieht durch Wahl, Berufung oder Prüfung, wie es das Gesetz bestimmt.

(2) Die Enthebung aus dem Amt bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
Willkürliche Absetzung ist unzulässig.

(3) Wer im Dienste der Republik steht, darf kein anderes öffentliches oder privates Werk zugleich führen,
sofern es mit seinem Auftrag unvereinbar ist.

§30 – Von der Unvereinbarkeit der Macht

(1) Kein Beamter darf zugleich Gesetzgeber oder Richter sein, es sei denn, das Gesetz erlaubt es ausdrücklich und in minderem Umfang.

(2) Wer ein Amt der zivilen Verwaltung führt, darf keine militärische oder polizeiliche Befehlsgewalt zugleich ausüben.
Die Verbindung von Waffenmacht und Verwaltung soll getrennt bleiben, wo nicht das Gesetz ausdrücklich einen Ausnahmefall bestimmt.

(3) Das persönliche Recht auf das Tragen einer Waffe bleibt unberührt, sofern es nicht im Widerspruch steht zu Amtspflicht oder Gesetz.

§31 – Von der Amtshaftung
(1) Wer im Rahmen des Gesetzes handelt, haftet nicht persönlich.
Für Fehler im Amt haftet die Republik, sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

(2) Wer das Amt missbraucht oder die Ordnung verrät,
verliert sein Recht und trägt die volle Last der Verantwortung.

§32 – Vom Zeugnis der Amtspflicht
(1) Jeder Amtsträger hat bei Antritt einen Eid zu leisten, wie in Artikel III §19 beschrieben.
Ohne Eid ist das Amt nichtig.

(2) Wer den Eid bricht, verliert das Amt mit sofortiger Wirkung.
Ein solcher Verlust ist öffentlich zu machen und im Amtsverzeichnis zu vermerken.

Artikel VI – Vom Wahlrecht und der Willensbildung des Volkes

§33 – Vom Ursprung der Macht
(1) Alles weltliche Recht in dieser Republik geht aus vom Volk, das sie trägt.
Kein Amt, kein Gesetz, kein Befehl ist rechtens, wo nicht die Stimme des Volkes zu seiner Zeit gehört wurde.

(2) Die Willensbildung des Volkes geschieht durch freie Wahl, durch offene Rede und durch das Wirken seiner rechtlichen Vertreter.

§34 – Vom Wahlrecht
(1) Wählen darf, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
das Bürgerrecht besitzt und nicht durch rechtlichen Spruch davon ausgeschlossen wurde.

(2) Jeder Wähler hat eine Stimme, die gleich viel gilt wie jede andere.
Wahl ist persönlich, geheim, frei und unmittelbar.

(3) Niemand darf gezwungen werden, zu wählen oder nicht zu wählen.
Doch wer sich des Wählens gänzlich enthält, soll nicht klagen über den Gang der Republik.

§35 – Vom Wahlsystem
(1) Die Mitglieder des Sowet werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bestimmt.
Wahlkreise sind zu bilden nach Maßgabe des Gesetzes, ohne Benachteiligung durch Herkunft, Glaube oder Stand.

(2) Es findet keine Regel Anwendung, nach der die stärkste Kraft allein das Ganze bestimmt.
Vielstimmigkeit ist Teil der Ordnung – nicht ihr Mangel.

(3) Die Sitze werden nach Stimmen zugeteilt. Ausgleich und Sperre regelt das Wahlgesetz.

§36 – Vom Sofed und den Gliedstaaten
(1) Die Mitglieder des Sofed werden entsandt durch die Gliedstaaten der Republik.
Jeder Gliedstaat entsendet gleich viele Vertreter, ohne Rücksicht auf Größe oder Zahl seiner Einwohner.

(2) Die Entsendung geschieht durch Verfahren, die das jeweilige Landesrecht bestimmt.
Der Bund hat sich des Landes Rechts zu enthalten, solange es dieser Verfassung nicht widerspricht.

§37 – Von der Abstimmung des Volkes
(1) Das Volk kann durch Abstimmung in grundsätzlichen Fragen befragt werden,
wenn dies durch Gesetz beschlossen oder durch ein genügendes Begehren verlangt wird.

(2) Kein Gesetz darf durch Abstimmung in Kraft treten, das dieser Verfassung zuwider ist.

(3) Die Ausführung, Zulässigkeit und Gültigkeit solcher Volksentscheide regelt das Gesetz.

§38 – Vom freien Wort in der Willensbildung
(1) Die Meinungsäußerung ist wesentlicher Bestandteil der Willensbildung.
Niemand darf daran gehindert werden, sich zu äußern, zu werben oder zu widerreden, solange er das Recht achtet.

(2) Wer Stimmen gewinnen will, ohne Maß, durch Trug, Gewalt oder Bestechung, verfälscht die Ordnung und soll mit dem Entzug seines Wahlrechts bestraft werden.

Artikel VII – Von den Gliedstaaten der Republik

§39 – Vom Bestand des Ganzen
(1) Die Republik Naugard besteht aus ihren Gliedstaaten.
Sie sind Träger der verfassungsmäßigen Ordnung im eigenen Bereich und Glieder des Bundes im Ganzen.

(2) Kein Gliedstaat darf sich aus dem Bund lösen, so lange dieser in Geltung steht.
Abfall ist Unrecht, und Widerstand gegen die Einheit ist Auflehnung gegen die Verfassung.

§40 – Von der Eigenmacht
(1) Ein jeder Gliedstaat gibt sich seine Ordnung selbst,
sofern sie dieser Verfassung nicht entgegensteht.

(2) Er hat das Recht auf Gesetzgebung, Verwaltung, Schutz der Sitte und Förderung der Bildung im eigenen Bereich.

(3) Er bestimmt die Art seiner Exekutive und Legislative selbst, doch ist verpflichtet, den Bund durch Abgesandte im Sofed zu vertreten.

§41 – Von der Pflicht zum Bund
(1) Jeder Gliedstaat ist gehalten, das Recht des Bundes zu achten, zu vollziehen und zu schützen.
Er darf kein Gesetz erlassen, das den Gesetzen des Bundes widerspricht.

(2) Er ist verpflichtet, bei Gefahr für die Ordnung oder das äußere Wohl der Republik mit Rat, Gut und Mann beizustehen.

(3) Er hat Bundesbeamten bei gesetzlicher Ausübung ihres Amtes Zutritt zu gewähren, sofern das Gesetz es gebietet.

§42 – Vom Frieden unter den Gliedstaaten
(1) Kein Gliedstaat darf gegen einen anderen Waffen führen, noch ihm Rechte, Grenzen oder Zuständigkeiten absprechen.

(2) Streit unter Gliedstaaten wird durch das Oberste Gericht geschlichtet.
Widersetzt sich ein Gliedstaat dem Spruch, so tritt die Bundesgewalt in sein Recht.

§43 – Von Änderung und Teilung
(1) Die Zahl und Gestalt der Gliedstaaten kann durch Gesetz verändert werden, doch nur mit Zustimmung der betroffenen Staaten und der Mehrheit des Sofed.

(2) Die Vereinigung, Teilung oder Aufhebung eines Gliedstaates bedarf des Volkswillens und der Eintracht zwischen Bund und Land.

§44 – Von Sonderrechten und altem Herkommen
(1) Wo ein Gliedstaat durch altes Recht oder heiligen Schwur besondere Freiheiten genießt, sind diese zu achten, sofern sie die Einheit nicht zerreißen.

(2) Der Bund kann durch Gesetz solche Rechte bestätigen oder aufheben – doch nur mit Achtung vor der Geschichte und dem Brauch.

Artikel VIII – Von den Aufgaben des Bundes

§45 – Von der Sorge für das Ganze
(1) Der Bund trägt die Verantwortung für das Wohl der Republik nach außen und innen, für ihren Bestand, ihre Wehrkraft und ihre Rechtsordnung.

(2) Wo das Einzelne nicht genügt, da ist das Ganze gefordert.
Wo Uneinigkeit das Land schwächt, da soll der Bund fest stehen.

§46 – Von der äußeren Gewalt
(1) Der Bund allein führt das Wort gegenüber fremden Mächten.
Er schließt Verträge, sendet Gesandte, erkennt Staaten, und befehligt die Wehrmacht im Namen des Volkes.

(2) Kein Gliedstaat darf Bündnisse schließen, Gesandtschaften führen oder Krieg beginnen.
Er darf keine Fahne über seine Grenzen tragen, es sei denn im Namen des Bundes.

§47 – Vom Eintritt des Kriegsfalles

(1) Der Kriegsfall ist durch beide Kammern festzustellen.
Erhebt sich Gefahr mit Wucht und Eile,
so kann der Präsident die Verteidigung anordnen und das Heer in Bewegung setzen.

(2) Ist der Präsident verhindert,
so geht die Befehlsgewalt über auf die gesetzlich bestimmte Vertretung.
Besteht auch diese nicht,
so handeln die Generalstäbe nach Maßgabe des geltenden Rechts
und im Auftrag der Wiederherstellung der staatlichen Ordnung.

(3) Ein solcher Zustand ist unverzüglich dem Sowet anzuzeigen,
sobald er wieder zusammentreten kann.

§48 – Von den Kräften der Gliedstaaten

(1) Die Gliedstaaten dürfen eigene Wachtkräfte unterhalten zur Wahrung von Ordnung, Grenze und Versorgung, doch nur in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Bundes.

(2) Im Falle eines Zerfalls der zentralen Ordnung
haben die Gliedstaaten das Recht, sich zum Schutz der Bevölkerung, der Verfassung und der äußeren Grenze zu koordinieren.
Sie sind gehalten, jede eigenmächtige Ausweitung dieser Macht zu vermeiden.

(3) Nach Wiederherstellung der Bundesorgane tritt alle militärische Führung an diese zurück.

§49 – Vom Schutz der Ordnung
(1) Der Bund wacht über die Verfassung und schützt ihre Geltung im ganzen Land.
Wo ein Glied sich ihr widersetzt oder ihr entgleitet, da schreitet der Bund ein.

(2) Kein Land darf Zuflucht gewähren für Aufruhr, Umsturz oder Flucht aus der Gerechtigkeit.
Der Bund kann Maßnahmen ergreifen zur Wiederherstellung der Rechtsordnung.

§50 – Von den Bundesbehörden
(1) Der Bund errichtet eigene Ämter zur Wahrung seiner Aufgaben.
Diese Ämter handeln nach Gesetz und in begrenztem Auftrag – nicht in Willkür.

(2) Die obersten Behörden des Bundes unterstehen dem Präsidenten.
Sie führen ihre Geschäfte nach Weisung und im Geiste des Rechts.

(3) Bundesbeamte genießen Schutz, aber nicht Narrenfreiheit.
Wer sich ihres Zeichens bedient, ohne rechtlichen Grund, begeht Amtsanmaßung.

§51 – Von der Einheit des Rechts
(1) Der Bund kann einheitliche Gesetze schaffen für Maß, Münze, Gewicht, Post, Handel, Verkehr und Nachricht.
(2) Wo Uneinheit die Kraft des Landes mindert, darf der Bund einheitlich ordnen.
(3) Der Bund wahrt das Alte, wo es trägt und ersetzt es, wo es bricht.

Artikel IX – Vom Haushalt und der Ordnung der Abgaben

§52 – Vom Schatz der Republik
(1) Der Bund erhebt und verwaltet seinen Schatz nach den Gesetzen des Haushalts.
Kein Taler wird erhoben, verwandt oder vergeben ohne das Wissen und den Willen beider Kammern.

(2) Der Haushalt ist für jedes Jahr im Voraus zu beschließen.
Er umfasst alle Einnahmen und Ausgaben, die dem Bund zufallen oder aus ihm fließen.

§53 – Von der Steuer und der Last
(1) Der Bund hat das Recht, Abgaben und Steuern zu erheben, sofern dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.

(2) Diese Lasten sollen gleich und gerecht verteilt sein.
Kein Stand, keine Provinz, kein Bürger soll bevorzugt oder übermäßig belastet werden.

(3) Die Steuer folgt dem Maß der Kraft, nicht dem Maß der Gunst.

§54 – Vom Anteil der Glieder
(1) Die Gliedstaaten tragen zum Bund bei nach einem Schlüssel, der durch Gesetz bestimmt wird.
Bevölkerung, Vermögen, Verkehrsaufkommen und andere Rechte und Lasten können bei der Berechnung berücksichtigt werden.

(2) Wer mehr trägt, soll gehört werden – doch nicht herrschen.
Wer weniger trägt, soll gehört werden – doch nicht schweigen.

§55 – Von der Bewilligung der Mittel
(1) Kein Geld des Bundes darf ausgegeben werden ohne Bewilligung durch Gesetz.
Notmittel bedürfen der nachträglichen Billigung durch beide Kammern.

(2) Der Präsident verwaltet den Haushalt durch seine Behörden, doch ist zur Rechenschaft verpflichtet.

(3) Ein Rechnungshof des Bundes prüft die Rechtmäßigkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung.
Er berichtet dem Sowet jährlich in öffentlicher Sitzung.

§56 – Vom Schatz in Zeiten der Not
(1) In Zeiten des Krieges, der Gefahr oder des Zusammenbruchs einer Ordnung
kann der Bund Notmittel erheben und aufschieben,
doch muss dies durch Gesetz geschehen und mit Ablauf der Not enden.

(2) Die Nachprüfung dieser Mittel ist unverzüglich zu leisten, sobald es die Umstände erlauben.

§57 – Von der Unveräußerlichkeit des Vermögens der Republik
(1) Güter, die dem Bund in Treuhand für das Volk anvertraut sind,
können nur durch Gesetz und bei zwingendem Grund verkauft, verschenkt oder belastet werden.

(2) Der Erlös solcher Maßnahme ist dem Volke zurückzugeben durch sinnvolle und nachprüfbare Verwendung.

Artikel X – Vom Gerichtswesen und der Strafgewalt

§58 – Vom Spruch des Rechtes
(1) Die Rechtsprechung ist anvertraut den Gerichten der Republik.
Sie urteilen im Namen des Volkes und im Geiste des Gesetzes.

(2) Kein Mensch darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Notgerichte und Standgerichte sind unzulässig.

(3) Das Verfahren ist öffentlich, der Spruch begründet, die Verteidigung gesichert.

§59 – Von der Strafgewalt
(1) Der Bund hat das Recht, Vergehen und Verbrechen zu ahnden, sofern sie gegen das Bundesrecht, die Sicherheit oder die Ordnung gerichtet sind.

(2) Strafe folgt dem Gesetz und darf nicht rückwirkend verhängt werden.
Sie muss dem Maß der Schuld entsprechen, nicht dem Maß der Rache.

(3) Körperliche Strafe, Folter, Zwang zum Geständnis und willkürliche Haft sind verboten.
Das Recht auf Verteidigung steht jedem zu, auch dem Schuldigen.

§60 – Vom Hochverrat
(1) Wer gegen die Republik mit Wissen und Wille die Verfassung zu stürzen, das Volk zu entzweien
oder die Einheit der Glieder zu zerreißen sucht, begeht Hochverrat.

(2) Als Hochverrat gilt auch, wer in Wort, Schrift oder Werk den Umsturz des Bundes vorbereitet
oder fremder Macht Tür und Tor öffnen will.

(3) Der Hochverräter wird mit aller Strenge bestraft, doch unter Achtung des ordentlichen Verfahrens.
Kein Zorn darf richten, sondern allein das Recht.

§61 – Vom Aufruhr und vom Umsturz
(1) Wer in Waffen gegen die Ordnung aufsteht, zur Rebellion ruft, die Ruhe des Landes stört oder zur Zerschlagung der Rechtspflege aufruft, begeht Aufruhr.

(2) Führt dieser Aufruhr zu Blut, Brandschatzung oder dem Fall der Obrigkeit, so wird er als schweres Verbrechen behandelt.

(3) Wer sich an Umsturzbünden beteiligt oder zu heimlicher Tat gegen das Reich verschwört, verwirkt seine bürgerlichen Rechte und kann zur Verantwortung gezogen werden.

§62 – Vom Schutz der Richter und vom heiligen Amt
(1) Kein Richter darf bedroht, bestochen oder bedrängt werden.
Wer dies dennoch tut, steht außerhalb des Schutzes des Rechtes.

(2) Wer das Gericht verspottet, das Verfahren stört oder den Spruch verächtlich macht, kann nach Maß des Gesetzes bestraft werden.

§63 – Von der Wiederherstellung der Ordnung
(1) In Fällen schwerer Störung der Verfassung, der Gerichtsbarkeit oder der öffentlichen Ruhe kann der Bund im Benehmen mit den Kammern Notmaßnahmen ergreifen, um die Ordnung wiederherzustellen.

(2) Diese Maßnahmen sind eng zu fassen, zeitlich zu begrenzen und unverzüglich zu prüfen.

Artikel XI – Von der geistigen Ordnung, der Bildung und der Trennung von Altären und Ämtern

§64 – Vom Geiste des Volkes
(1) Die Republik achtet den Glauben, das Denken, das Streben und das Erinnern ihrer Bürger.
Sie schützt das Recht auf Lehre, Rede, Buch und Brauch – sofern sie das Gemeinwesen nicht untergraben.

(2) Geistige Freiheit ist kein Spiel, sondern Verantwortung.
Was aufruft zur Zwietracht, zur Verachtung der Ordnung oder zum Bruch des Gesetzes, genießt keinen Schutz.

§65 – Von Bildung und Erziehung
(1) Die Bildung des Volkes ist Pflicht und Auftrag des Bundes wie der Glieder.
Sie hat zu stärken: das Rechtsempfinden, die geschichtliche Bindung, die Sprache des Landes und das Maß der Vernunft.

(2) Schulen und Lehranstalten stehen unter Aufsicht des Staates.
Privater Unterricht ist erlaubt, sofern er den Grundsätzen der Verfassung entspricht.

(3) Kein Kind darf verwahrlosen an Wissen, an Sprache oder an Haltung.
Der Staat hat zu mahnen, zu helfen und, wo nötig, zu handeln.

§66 – Von Altären und Ämtern
(1) Der Staat ist nicht der Diener einer Kirche, noch die Kirche Herrin über das Gesetz.
Altäre und Ämter sind getrennt.

(2) Keine Glaubensgemeinschaft soll Gericht halten, Gesetz schreiben oder das Siegel des Staates führen.
Doch jede mag Wort und Werk entfalten, wo sie dem Gesetz nicht zuwidersteht.

(3) Amtsträger dürfen ihren Glauben bekennen, doch nicht in Amt und Würde vermengen, was dem Staat nicht anvertraut ist.

§67 – Vom Schutz des Überlieferten
(1) Die Republik ehrt das geistige Erbe des Volkes.
Stätten des Gebets, der Sammlung und der Besinnung, gleich welcher Glaubensrichtung, stehen unter ihrem Schutz, sofern sie dem Frieden dienen und das Gesetz nicht verletzen.

(2) Glaubensgemeinschaften können Körperschaften öffentlichen Rechts sein, wenn sie geordnete Verfassung, dauerhaften Bestand und Treue zur Ordnung der Republik erkennen lassen.

(3) Feiertage mit geistiger Tiefe können durch Gesetz anerkannt und geschützt werden, sofern sie das Gemeinwesen nicht spalten, sondern ihm Ausdruck verleihen.

Artikel XII – Von der Stellung der Republik in der Welt und der Wahrung ihrer Ordnung

§68 – Von der Eigenheit des Staates
Die Republik Naugard ist sich selbst Ursprung und Maß.
Sie erkennt keine Gewalt über sich an, die nicht durch freien Beschluss gebunden wurde.
Kein Bund, keine Macht, kein Vertrag darf das Wesen der Republik verfälschen oder ihre Souveränität mindern.
Sie steht unter keinem Kronrat, keinem Tribunal, keinem fernen Zeichen.

§69 – Vom Umgang mit fremder Macht
Der Bund kann Bündnisse eingehen, Verträge schließen und Freundschaft stiften,
sofern dies dem Wohl der Republik dient und mit ihrer Verfassung vereinbar ist.

Doch Treue gilt dem Volk, nicht der Absicht fremder Herrschaft.
Kein Bündnis sei ewig, keine Nähe unverbrüchlich.
Was einst nützte, kann verderben; was einst fremd war, kann vertraut werden doch das Maß bestimmt die Republik selbst.

§70 – Von Freundschaft und Wehrbereitschaft
Die Republik sucht Frieden mit Nachbarn, Ehre im Handel und Redlichkeit im Verkehr der Völker.
Doch sie wahrt stets das Recht, sich zu schützen,
sei es mit dem Wort, mit dem Schild oder mit dem Schwert.

Kein Zoll ihres Bodens sei zum Tausch,
keine Seele ihrer Bürger sei im Spiel,
kein Gesetz sei nach fremder Feder geschrieben.

§71 – Von der Staatsräson
Das Bestehen der Republik, ihre Einheit, ihre Ordnung und ihre Freiheit stehen über jedem Vorteil, jeder Stimme, jedem Schwanken der Zeit.

Wo das Volk uneins, da soll die Republik stehen.
Wo die Kammern zerfallen, soll die Verfassung tragen.
Wo Freundschaft zerbricht, soll Pflicht bestehen.

Dies zu wahren ist das höchste Gebot an Rat, Amt und Wacht.

§72 – Vom Schutz des Inneren gegen das Äußere
Die Republik duldet keinen Einfluss, der ihre Rechtspflege, ihre Sitte, ihre Sprache oder ihren Frieden zersetzt.

Lehren, Mächte, Gelder oder Werke, die auf Umsturz, Spaltung, Lenkung von außen oder geistige Entwaffnung zielen, sind zu bannen, zu benennen und dem Gesetz zu unterwerfen.

Der Schutz der Republik beginnt nicht an der Grenze, sondern in der Seele ihrer Ordnung.

Artikel XIII – Vom Heer und seiner Bindung an das Recht

§73 – Vom Recht zur Verteidigung
(1) Die Republik hat das Recht und die Pflicht, sich zu verteidigen gegen jeden Angriff, gegen Umsturz, Erpressung oder Besetzung.
Diese Pflicht trifft den Bund, nicht die Glieder; das Recht zu Waffen ruht allein in seiner Hand.

(2) Die Verteidigung umfasst den Schutz des Landes, des Volkes, der Ordnung und der Verfassung.
Nicht Eroberung ist ihr Zweck, sondern Bestand.

§74 – Von den Streitkräften
(1) Die Streitkräfte der Republik bestehen aus: – dem Heer zur Verteidigung des Landes,
– der Flotte zur Sicherung der Seewege und Küsten,
– der Luftwaffe zur Wahrung des Luftraumes,
– den amphibischen Kräften zur Verbindung von Land und Meer,
– den strategischen Kräften zur Abschreckung höchster Gefahr.

(2) Die Gliederung, Benennung und Führung der Waffengattungen bestimmt das Gesetz.
Keine Waffengattung steht außerhalb des Befehls der Republik.

(3) Alle Streitkräfte unterstehen der zivilen Gewalt und dem Oberbefehl des Präsidenten.
Im Frieden wie im Kriege ist ihre Macht gebunden an das Wort des Gesetzes.

§75 – Von der Wehrpflicht
(1) Jeder Bürger ist verpflichtet, der Republik zu dienen, sei es mit der Waffe, im Sanitätsdienst, in technischer Hilfe oder im zivilen Ersatzdienst.
Art, Umfang und Dauer bestimmt das Gesetz.

(2) Wer sich dem Dienste verweigert aus Gewissensgründen, hat eine gleichwertige Last zu tragen.

§76 – Vom Einsatz im Inneren
(1) Der Einsatz der Streitkräfte im Inneren des Landes ist nur zulässig,
– wenn der Bund dazu aufgerufen wird von beiden Kammern,
– wenn das Gesetz es für Ausnahmefälle vorsieht,
– oder wenn Gefahr im Verzug das Ganze zu zerreißen droht.

(2) Kein Soldat darf gegen das eigene Volk geführt werden,
außer zur Abwehr des Untergangs der Republik.

§77 – Vom Eid, der Ehre und dem Befehl
(1) Jeder Soldat schwört auf die Verfassung, auf das Volk und auf die Pflicht, nicht auf Personen, Parteien oder Bünde.

(2) Der Befehl endet, wo das Recht beginnt.
Wer Unrecht tut im Namen der Pflicht, handelt ohne Schutz.

(3) Ehre, Tapferkeit, Kameradschaft und Mäßigung sind die vier Säulen des soldatischen Standes.
Wer sie verlässt, verlässt das Recht.

§78 – Von der Abschreckung
(1) Die Republik kann Waffen höchster Wirkungsmacht besitzen, wenn sie der Abschreckung dienen und dem Erhalt des Friedens.

(2) Der Einsatz solcher Waffen ist nur statthaft,
– wenn das Überleben der Republik unmittelbar bedroht ist,
– wenn beide Kammern zustimmen,
– und wenn kein anderes Mittel verbleibt.

(3) Ihr Besitz verpflichtet zu höchster Wachsamkeit, innerer Disziplin und äußerster Zurückhaltung.

Artikel XIV – Vom Inkrafttreten und der Gültigkeit dieser Ordnung

§79 – Vom Beginn der Geltung
(1) Diese Verfassung tritt in Kraft mit ihrer Annahme durch die gesetzgebenden Kammern und mit der Verkündung im Namen des Volkes.

(2) Von diesem Tage an bindet sie alle Gewalt im Staate die gewählte, die berufene, die ausführende und die urteilende Hand.

§80 – Vom Übergang aus alter Ordnung
(1) Alle bisherigen Gesetze, Verfassungen und Satzungen, sofern sie dieser Ordnung widersprechen, treten außer Kraft.

(2) Beamte, Richter, Soldaten und Abgeordnete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im Amt sind, haben den Eid gemäß Artikel XIV binnen sechzig Tagen zu leisten.
Wer ihn verweigert, verliert das Amt.

§81 – Vom Fortbestand des Ganzen
(1) Kein Krieg, kein Umsturz, kein Gesetz kann diese Verfassung außer Kraft setzen, es sei denn durch die dafür vorgesehenen Bestimmungen.

(2) Solange die Republik Naugard besteht, besteht auch das Recht, das in dieser Ordnung niedergelegt ist.

§82 – Vom Siegel des Bundes
Diese Verfassung ist gegeben im Namen des Volkes von Naugard,
beschlossen durch seine Kammern, gezeichnet von seinem Präsidenten,
gesiegelt mit dem Zeichen der Republik.

Sie ist fortan Gesetz, Maß, Grenze und Fundament 
für heute, für morgen, für die, die noch kommen.