§1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt alle Mietverhältnisse über Wohnraum in der Freien Irkanischen Republik, unabhängig davon, ob der Vermieter eine Privatperson, eine Firma oder eine Genossenschaft ist.
§2 Mindeststandards für Wohnraum (1) Vermieteter Wohnraum muss über folgende Mindeststandards verfügen:
- Zugang zu sauberem Wasser,
- Elektrizität und Heizmöglichkeit,
- Sanitaire Einrichtungen (WC, Dusche oder Bad),
- Mindestens 12 Quadratmeter Fläche pro Person. (2) Wohnräume dürfen keine gesundheitsgefährdenden Mängel aufweisen.
§3 Mietverhältnisse und Verträge (1) Mietverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden. (2) Mietverträge müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Höhe der Miete und der Nebenkosten,
- Kündigungsfristen,
- Rechte und Pflichten beider Parteien.
§4 Mietpreisregulierung (1) Eine jährliche Mietanpassung ist zulässig und darf 3% der aktuellen Miete nicht übersteigen. (2) Bei nachgewiesener Modernisierung kann eine Erhöhung um bis zu 5% erfolgen. (3) In Genossenschaftswohnungen dürfen Mieterhöhungen nur in Höhe der tatsächlichen Betriebskostensteigerung erfolgen.
§5 Pflichten des Vermieters (1) Der Vermieter ist verpflichtet, den vermieteten Wohnraum in funktionalem Zustand zu erhalten. (2) Mängel oder Schäden müssen innerhalb von 30 Tagen nach Anzeige durch den Mieter behoben werden. (3) Der Vermieter hat die Mieter rechtzeitig über Veränderungen der Betriebskosten oder geplante Bauarbeiten zu informieren.
§6 Pflichten des Mieters (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Miete pünktlich zu zahlen. (2) Der Mieter hat sorgfältig mit der Mietsache umzugehen. (3) Schäden oder erhebliche Mängel sind dem Vermieter unverzüglich zu melden.
§7 Kündigung (1) Die Kündigungsfrist für Mieter beträgt einen Monat zum Monatsende. (2) Die Kündigungsfrist für Vermieter beträgt drei Monate zum Monatsende. (3) Vermieter können nur kündigen bei:
- Nachweisbarem Eigenbedarf,
- Schwerwiegender Vertragsverletzung durch den Mieter (z.B. Mietrückstand über zwei Monate, mutwillige Sachbeschädigung). (4) Mitglieder von Genossenschaften genießen Sonderkündigungsschutz; eine Kündigung ist nur bei schwerem Verstoß gegen die Hausordnung oder die Regeln der Genossenschaft zulässig.
§8 Kaution (1) Die Kaution darf maximal zwei Monatskaltmieten betragen. (2) Die Kaution ist innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Mietverhältnisses und ordnungsgemäßer Wohnungsrückgabe zurückzuzahlen, abzüglich etwaiger berechtigter Schadensersatzforderungen.
§9 Streitigkeiten (1) Streitigkeiten aus Mietverhältnissen sind zunächst einem lokalen Mietschiedsgericht vorzulegen. (2) Nur bei Scheitern des Schiedsverfahrens kann die ordentliche Gerichtsbarkeit angerufen werden.
§10 Schlussbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. (2) Bestehende Mietverträge sind innerhalb von sechs Monaten an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.