Gesetz zur Erfassung Religiöser Vereinigungen (RelErfG)

§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Religionen und Glaubensgemeinschaften unterliegen einer verpflichtenden Registrierung im offiziellen Register gemäß Anhang II und III.
(2) Nicht registrierte Religionen und Glaubensgemeinschaften gelten als terroristische Vereinigungen, sofern sie nach Feststellung ihrer Existenz auf irkanischem Boden keinen nachweisbaren Versuch zur Eintragung unternommen haben.

§ 2 Registrierungspflicht
(1) Die Registrierung religiöser Vereinigungen erfolgt durch die Innenadministration der Freien Irkanischen Republik.
(2) Der Antrag auf Registrierung ist schriftlich einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a) Name der Religion oder Glaubensgemeinschaft,
b) Angaben zum Sitz innerhalb der Freien Irkanischen Republik,
c) Angaben zum Hauptsitz außerhalb des Irkanischen Reiches, sofern vorhanden.
(3) Die Bearbeitung des Registrierungsantrags erfolgt kostenfrei für den Antragsteller.
(4) Religionen und Glaubensgemeinschaften werden in folgende Kategorien unterteilt:
a) Glaubensgemeinschaften mit Sitz im Irkanischen Reich (Anhang III),
b) Glaubensgemeinschaften ohne Sitz im Irkanischen Reich (Anhang II).
(5) Die Einstufung in eine der Kategorien obliegt dem Innenministerium der Freien Irkanischen Republik.

§ 3 Bedingungen für die Eintragung
(1) Alle registrierten Religionen und Glaubensgemeinschaften müssen einen offiziellen Sitz innerhalb des Irkanischen Reiches benennen.
(2) Religionen und Glaubensgemeinschaften mit einem Hauptsitz außerhalb des Irkanischen Reiches müssen diesen bei der Registrierung angeben.
(3) Die Tätigkeit von nicht registrierten Religionen ist innerhalb der Freien Irkanischen Republik untersagt.

§ 4 Ahndung von Verstößen
(1) Religionsgemeinschaften oder Gruppen, die sich der Registrierungspflicht entziehen oder trotz behördlicher Aufforderung keine Registrierung vornehmen, werden als terroristische Vereinigungen eingestuft und gemäß den geltenden Sicherheitsgesetzen verfolgt.
(2) Zuwiderhandlungen können mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren geahndet werden.

§ 5 Anhang II – Religionen und Glaubensgemeinschaften ohne Sitz im Irkanischen Reich
Als zulässige Religionen ohne Sitz gelten:
a) Asatru, einschließlich regionaler Synkretismen wie Irko-Asatru, Vannisches Asatru u. ä.
b) Shinto, in klassischer wie moderner Ausprägung.
c) Buddhistische Schulen mit explizitem Gewaltverzicht, insbesondere:
  – Zen,
  – Theravada,
  – Reines-Land-Tradition.
d) Christliche Gemeinschaften ohne politische oder staatsorganisatorische Agenda, darunter:
  – Römisch-katholische Kirche (nur in ihrer geistlichen Struktur),
  – Orthodoxe Einzeldioresen,
  – Alt-Katholische Kirchen,
  – Evangelisch-lutherische Kirchen,
  – Reformierte Kirchen (z. B. nach Zwingli/Calvin),
  – Freikirchliche Gemeinschaften wie Baptisten, Quäker, Mennoniten, Pfingstkirchen,
   sofern sie keine aggressive Missionspraxis betreiben oder sich staatsfeindlich äußern.
e) Jüdische Gemeinden der Diaspora mit innergemeindlicher Struktur, ohne internationale politische Bindung.
f) Islamische Gemeinschaften, die nicht auf politische Wirksamkeit oder internationale Organisation ausgerichtet sind, darunter:
  – Sunnitischer Islam (hanafitisch, malikitisch, schafiitisch),
  – Schiitischer Islam (Zwölfer-Schia ohne revolutionären Charakter),
  – Alevitentum,
  – Sufi-Orden ohne politische Agenda.
g) Natur- und Ahnenreligionen, sofern sie kulturell eingebettet und gemeinwohlorientiert sind.
h) Offene spirituelle Bewegungen mit dokumentierter öffentlicher Praxis, sofern weder geheimdienstlich noch paramilitärisch wirksam.
i) Geisterkult (futunischer Ursprung)
j) Tempelkult (futunischer Ursprung)

§ 6 Anhang III – Religionen und Glaubensgemeinschaften mit Sitz im Irkanischen Reich
Als zugelassen gelten: a) Alle registrierten Asatru- und Shinto-Gemeinschaften mit Sitz,
b) Irko-Buddhistische Tempelgemeinschaften,
c) anerkannte lokale Gottheitenkulte (z. B. Ahnenverehrung in bestimmten Bloks),
d) registrierte freie Priesterschaften mit dokumentierter spiritueller Praxis,
e) ökumenisch tätige Einrichtungen mit Sitz und ohne ausländische Einflussnahme,
f) sonstige Gemeinschaften, die
mindestens 15 dauerhaft im IRK gemeldete Mitglieder nachweisen können,
eine öffentliche Adresse im Staatsgebiet führen

§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Die KAK (Kommandoabteilung Kultur 5) ist für die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes verantwortlich.
(2) Dieses Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.

 

Alte Fassung bis 25.04.2025

§ 5 Anhang II – Religionen und Glaubensgemeinschaften ohne Sitz im Irkanischen Reich
(1) Als zulässige Religionen ohne Sitz werden anerkannt:
a) Asatru,
b) Shinto.

§ 6 Anhang III – Religionen und Glaubensgemeinschaften mit Sitz im Irkanischen Reich
(1) Die zugelassenen Religionen und Glaubensgemeinschaften mit Sitz werden durch das Innenministerium festgelegt und veröffentlicht.