Gesetz über die Sozialleistungen und Systemidentifikationsnummer der Freien Irkanischen Republik (SozSIN-G)

Abschnitt I – Sozialgesetz

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Bereitstellung staatlicher Unterstützung für bedürftige Bürger der Freien Irkanischen Republik.

§ 2 Leistungen an Bedürftige
(1) Bedürftige Bürger haben Anspruch auf:
a) Bereitstellung einer Wohnung sowie eine monatliche finanzielle Unterstützung in Höhe von 2.000 IRT,
b) Wohnungen müssen eine Mindestgröße von 20 m² pro Person aufweisen, dürfen jedoch 28 m² pro Person nicht überschreiten; für Kinder beträgt die maximale Wohnfläche 12 m² pro Kind.

§ 3 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Anspruch auf Unterstützung besteht für:
a) Vollwaisen ohne Verwandte ersten Grades, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
1. Minderjährige Waisen haben Anspruch auf einen kostenfreien Platz in einem staatlichen Waisenhaus sowie freie Schulbildung.
b) Kriegsinvalide, die aufgrund eines Kriegseinsatzes dauerhaft körperlich geschädigt sind (ab einem Schädigungsgrad von 10 %).
1. Unternehmen, die Kriegsinvalide beschäftigen, erhalten staatliche Fördermittel, deren Höhe sich nach dem Schweregrad der Beeinträchtigung richtet.


Abschnitt II – Systemidentifikationsnummer (SIN)

§ 4 Einführung der SIN-Karte
(1) Die SIN-Karte ist eine verpflichtende Identifikationskarte im Checkkarten-Format, die jeder Bürger der Freien Irkanischen Republik ab dem vollendeten 16. Lebensjahr bei sich zu tragen hat.

§ 5 Inhalt der SIN-Karte
(1) Die SIN-Karte enthält folgende persönliche Daten:
a) Systemidentifikationsnummer (SIN),
b) Vor- und Nachname,
c) Wohnanschrift,
d) elektronisch gespeicherte Fingerabdrücke,
e) biometrische Gesichtsmerkmale (Gesichtsmetrik),
f) Körpergröße,
g) Haar- und Augenfarbe,
h) Fahrerlaubnisklassen.


Abschnitt III – Auslands-Systemidentifikationsnummer (ASIN)

§ 6 Einführung der ASIN-Karte
(1) Die ASIN-Karte ist eine verpflichtende Identifikationskarte für alle ausländischen Staatsbürger, die in die Freie Irkanische Republik einreisen und das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die ASIN-Karte ist während des gesamten Aufenthalts im Staatsgebiet mitzuführen.

§ 7 Inhalt der ASIN-Karte
(1) Die ASIN-Karte enthält folgende persönliche Daten:
a) Auslands-Systemidentifikationsnummer (ASIN),
b) Vor- und Nachname,
c) Aufenthaltsadresse in Irkanien,
d) elektronisch gespeicherte Fingerabdrücke,
e) biometrische Gesichtsmerkmale (Gesichtsmetrik),
f) Körpergröße,
g) Haar- und Augenfarbe,
h) Fahrerlaubnisklassen.


§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Die Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes obliegt der Innenadministration.
(2) Verstöße gegen die Mitführungspflicht der SIN- oder ASIN-Karte können mit Bußgeldern oder weiteren Sanktionen geahndet werden.
(3) Dieses Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.