I. Präambel

Im Namen des Erhabenen,
Der alles sieht und alles richtet,
Der das Reich der Menschen prüft und die Geduld der Völker wägt –
Bismillah-ir-Rahman-ir-Rahim.

Wir, die Diener der Krone, vereint unter dem Banner des Malik,
rufen in Erinnerung die alte Ordnung der Vorfahren,
die Weisheit der Kalifen und die Gerechtigkeit der Propheten.
Wir erkennen den Bund, den unser Volk mit dem Thron geschlossen hat:
Ein Bund aus Treue, Führung, Ehre und Schutz.

Gegründet auf den Säulen des Islams,
geheiligt durch die Kette unserer Könige,
gestählt in Jahrhunderten der Prüfung,
steht die Großsergei als Bollwerk gegen Zersetzung,
als Licht in Zeiten des Verfalls –
inshallah, auch für kommende Generationen.

Diese Verfassung, geboren aus der Einheit der Provinzen,
aus der Stärke unseres Glaubens,
aus dem Willen des Malik
und dem Verlangen des Volkes nach Ordnung,
soll uns leiten in Tagen des Friedens und in Nächten der Gefahr.

Sie ist keine Fessel, sondern ein Versprechen.
Kein Geschenk, sondern eine Pflicht.
Ein Spiegel der königlichen Gnade,
und zugleich ein Schild gegen Willkür und Zwietracht.

Möge Allah sie bewahren. Möge das Volk sie ehren. Möge der Malik sie vollstrecken.

II. Allgemeine Grundsätze

Artikel 1 – Einheit des Reiches

Die Großsergei ist ein ewiger, unteilbarer Staat.
Kein Teil des Reiches kann sich von der Einheit der Kraliyet şu Büküy Sergiye lossagen.
Die staatliche Ordnung erstreckt sich auf alle Provinzen, Städte, Gerichte und Ämter – ausgehend vom Thron zu Karakent.

Artikel 2 – Islamische Grundordnung

Der Islam ist die Grundlage der Ordnung.
Die Sunna des Propheten und der Heilige Koran bilden das Herz des staatlichen Gewissens.
Andere Religionen dürfen nach dem Schutzversprechen des Königs ausgeübt werden, solange sie der Ordnung, dem Anstand und dem Frieden nicht zuwiderlaufen.
İnanç, huzur içindir – Glaube ist für den Frieden.

Artikel 3 – Der Malik

Der Malik ist das Oberhaupt der Nation, der Hüter des Rechts, der oberste Befehlshaber und der Garant des Gleichgewichts zwischen den Provinzen.
Seine Autorität ist durch Blut, Pflicht und göttliches Recht (hak-i sultanî) begründet.
Er ist immun vor Anklage und kann nur durch Allah gerichtet werden.
Er allein bestimmt, wer ihm folgt – bi iznillah.

Artikel 4 – Staatsflagge und Symbole

Die Flagge des Reiches besteht aus grünem und weißem Feld, mit Halbmond und Stern, und der Inschrift „İslam, barış, adalet, halif“.
Wappen, Hymne und die Insignien des Königtums sind heilig und unantastbar.
Ihre Entweihung wird wie Gotteslästerung geahndet.

Artikel 5 – Amtssprache

Die Amtssprache des Reiches ist Sergçe.
Weitere Sprachen können regional zur Verwaltung und Bildung zugelassen werden, sofern der innere Frieden gewahrt bleibt.
Der König kann für diplomatische oder kulturelle Zwecke andere Sprachen ehrenhalber gestatten.

Artikel 6 – Hauptstadt

Die Hauptstadt des Reiches ist Karakent, die Schwarze Stadt.
Hier befinden sich der Königspalast, der Hohe Hof, das Staatsarchiv, die Große Moschee und der Versammlungssaal der Minister.

Artikel 7 – Provinzen

Die Großsergei besteht aus den Ländern:

  •     Serkara, das Herz,
  •     Santkara, die stille Schwester,
  •     Raplakara, das heiße Land,
  •     Kaltkara, das weise Nordreich,
  •     Jerkara, das Tor zur Welt.

Jedes Land hat innere Ordnung nach Maßgabe des Malik und kann durch königlichen Erlass Sonderrechte erhalten.

III. Rechte und Pflichten der Bürger

Artikel 8 – Ehre und Anstand als Grundlage

Jeder Bürger der Großsergei ist zur Wahrung von edep (Anstand), namus (Ehre) und vatan sevgisi (Liebe zur Heimat) verpflichtet.
Diese Werte stehen über jedem individuellen Anspruch und bilden die Voraussetzung aller Rechte.

Artikel 9 – Staatsbürgerschaft

Staatsbürger der Großsergei ist, wer:
    in den Grenzen des Reiches geboren wurde,
    ein Elternteil besitzt, der Bürger ist,
    vom Malik durch Dekret oder auf Vorschlag des Innenministeriums als würdig erklärt wurde.

Die Staatsbürgerschaft ist ein Zeichen des Vertrauens, kein Automatismus.
Sie kann aberkannt werden, wenn:
    der Betreffende das Reich verrät,
    dauerhaft im Ausland gegen das Reich agiert,
    die königliche Ordnung in Wort oder Tat verhöhnt.
Kim burada doğmuşsa, devleti tanır. Ama kim devleti taşır, vatandaş olur.
(Wer hier geboren ist, kennt das Reich. Doch nur, wer es trägt, ist Bürger.)

Artikel 10 – Recht auf Schutz und Gerechtigkeit

Alle Bürger haben Anspruch auf Schutz ihres Lebens, ihres Besitzes und ihrer Ehre.
Kein Bürger darf ohne Rechtsspruch enteignet oder bestraft werden, es sei denn durch königliches Dekret im Falle schwerer Vergehen.
Gerichte urteilen nach Gesetz, aber im Geiste der şeriat und des gesunden Menschenverstands.

Artikel 11 – Meinungsäußerung und Wort

Jeder Bürger darf seine Meinung äußern, sofern er Maß und Wahrheit wahrt.
Verleumdung, Ehrverletzung, Gotteslästerung und Aufruf zur Unruhe sind untersagt.
Öffentliche Rede bedarf innerer Reinheit – kelimeye ihanet eden, millete ihanet eder („Wer das Wort verrät, verrät das Volk“).

Artikel 12 – Versammlung und Rat

Die Bürger dürfen sich versammeln, beraten und in Gemeinschaft handeln.
Versammlungen in Moscheen, auf öffentlichen Plätzen oder im Hause eines Ältesten sind zulässig, sofern sie nicht gegen Frieden, Ordnung oder Religion gerichtet sind.
Der Staat kann im Falle erhöhter Gefahr oder drohender Unruhe öffentliche Versammlungen vorübergehend untersagen.

Artikel 13 – Religion und Ausübung

Der Glaube ist frei, doch die Ordnung ist islamisch.
Jede Gemeinschaft darf ihre Riten pflegen, sofern sie nicht die Einheit des Reiches schwächt, die Jugend verführt oder gegen den König wettert.
İnanç, fitneye dönüşmediği sürece mukaddestir – Glaube ist heilig, solange er nicht zur Zwietracht wird.

Artikel 14 – Presse und Schrift

Zeitungen, Bücher und Briefe sind frei, sofern sie nicht gegen die Würde des Reiches, die Familie oder den Glauben verstoßen.
Zensur findet nicht offen, sondern im Rahmen der Verantwortung der Herausgeber statt.
Die königliche Bibliothek entscheidet über das Verbot einzelner Schriften.

Artikel 15 – Pflicht zur Wehr

Jeder männliche Bürger zwischen 18 und 25 Jahren ist zur Ableistung des Militärdienstes von achtzehn Monaten verpflichtet.
Ausnahmen regelt der König.
Der Dienst an der Waffe ist Dienst an Allah, dem Volk und dem Malik.

Artikel 16 – Pflicht zur Steuerehrlichkeit

Alle Bürger sind verpflichtet, Abgaben zu entrichten, soweit dies zum Erhalt des Reiches und der Ordnung notwendig ist.
Betrug am Fiskus gilt als Betrug am eigenen Bruder.
Sadakat maldadır, kalptedir, sözde değildir. (Treue zeigt sich im Besitz und im Herzen, nicht im Wort.)

IV. Staatsstruktur

Artikel 17 – Der Malik

Der Malik ist der erhabene Souverän der Großsergei.
Er vereint in seiner Person weltliche Autorität, religiöse Würde und väterliche Verantwortung.
Sein Wort hat Gesetzeskraft.
Seine Entscheidungen sind unfehlbar, es sei denn, er hebt sie selbst auf.

Der Malik:

  •     ernennt und entlässt alle Minister,
  •     erlässt Edikte mit Gesetzeskraft (Fermân),
  •     ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte,
  •     bestätigt Urteile höchster Gerichte oder hebt sie auf.

Er kann durch Edikt eines seiner Kinder zum Veliaht (Thronfolger oder Thronfolgerin) ernennen.
Ein solcher Akt ist heilig und kann weder durch Ministerrat noch Gericht angefochten werden.

Artikel 18 – Der Ministerrat (Divân-ı Âlî)

Der Divân-ı Âlî ist die höchste beratende und verwaltende Versammlung unter dem Vorsitz des Malik.
Er umfasst:

  •     den Bakan-ı Dâhilîye (Innenminister),
  •     den Bakan-ı Haricîye (Außenminister),
  •     den Bakan-ı Harbiye (Verteidigungsminister),
  •     den Bakan-ı Mâliye (Finanzminister),
  •     weitere Minister nach königlicher Bestimmung.

Der Ministerrat führt die Verwaltung, erlässt königliche Verordnungen, kontrolliert die Provinzverwaltungen und berichtet direkt an den Malik.
Der Malik kann jeden Minister zu jeder Zeit entlassen, ohne Begründung.

Artikel 19 – Verwaltung des Reiches

Die Großsergei ist in fünf Länder gegliedert: Serkara, Santkara, Raplakara, Kaltkara, Jerkara.
Jedes Land wird durch einen vom Malik eingesetzten Vali (Statthalter) regiert, der für Verwaltung, Sicherheit und Loyalität verantwortlich ist.
In Kaltkara und Jerkara bestehen zusätzliche beratende Meclisler (Versammlungen), deren Empfehlungen der Vali berücksichtigen kann.

Verstöße gegen die königliche Ordnung in einem Land können durch sofortigen Austausch des Vali oder den Einsatz der Garde geahndet werden.

Artikel 20 – Beamte und Ämter

Alle Ämter sind dem Malik treu und dienen nicht der Provinz, der Familie oder der Person.
Ein Amt ist kein Besitz, sondern eine emanet – ein anvertrautes Gut.
Korruption, Untreue oder politische Eigenmächtigkeit führen zum Ausschluss, Verlust des Rangs und – bei schweren Vergehen – zur Verbannung.

Beamte des Reiches führen den Eid: "Ben, Allah’ın adıyla ve Malik’in gölgesinde, sadakat ve doğruluk üzere çalışacağım."
("Ich werde, im Namen Allahs und im Schatten des Malik, in Treue und Aufrichtigkeit dienen.")

V. Gesetzgebung und Rechtspflege

Artikel 21 – Gesetzeskraft und Rangordnung

Im Königreich Großsergei gelten folgende Rechtsquellen in absteigender Autorität:

  •     Der Fermân-ı Malikî – das königliche Edikt mit unmittelbarer Gesetzeskraft
  •     Die Şeriat – das überlieferte göttliche Recht
  •     Die Kararname-i Meclis – vom Parlament verabschiedete Gesetze mit Zustimmung des Malik
  •     Die Yönetmelikler – königliche Verordnungen durch Minister
  •     Die Töre-i Kadîm – ungeschriebene Gewohnheitsrechte in lokalen Fragen

Artikel 22 – Das Parlament der Großsergei (Meclis-i Umûmî)

Das Meclis-i Umûmî ist die gesetzgebende Versammlung der Großsergei.
Sie besteht aus 500 ehrenhaften Abgeordneten, entsandt aus den fünf Ländern und ausgewählten Zünften, Fakultäten, Familien und Städten.
Die Zusammensetzung erfolgt nach Maßgabe des Malik und durch bestätigte Wahl im Volk.

Das Parlament:

  •     berät Gesetzesvorschläge,
  •     gibt Empfehlungen zu Verwaltung und Justiz,
  •     kontrolliert in Ehrfurcht und Loyalität das Regierungshandeln,
  •     darf den Malik nicht herausfordern, wohl aber ermutigen, lenken und mahnen.

Seine Sitzungen sind öffentlich, seine Sprache würdig, rein und vaterländisch.
Jede Rede beginnt mit der Anrufung Allahs und endet mit einem Wunsch für das Wohl des Reiches.

Meclis-i Umûmî bir rahmettir, bir denge değil.
(Das Parlament ist Barmherzigkeit, kein Gegengewicht.)

Artikel 23 – Fiskalordnung und Haushaltsverantwortung

Das Meclis-i Umûmî ist verantwortlich für die jährliche Feststellung des Staatshaushalts.
Es prüft Einnahmen, Ausgaben, Steuerarten und Verteilungsmittel und gibt dem Malik einen Haushaltsvorschlag (Bütçe Teklifi) zur Bestätigung vor.
Der Malik:

  •     kann Änderungen anweisen,
  •     einzelne Positionen streichen oder hervorheben,
  •     oder den gesamten Vorschlag an das Parlament zurückverweisen.

Ohne Genehmigung des Meclis-i Umûmî darf kein neuer Steuerabschnitt eingeführt werden, es sei denn durch königliches Edikt im Fall besonderer Notlage.
Sondersteuern gelten für ein Jahr und müssen erneut genehmigt werden.
Ein vom Meclis eingesetzter Rechnungshof (Dîvân-ı Hesab) prüft alle Ausgaben der Ministerien und berichtet direkt an den Malik und den Finanzminister.
Servet, Allah’tan gelir; ama onun hesabı kuldadır.

Artikel 24 – Gerichtsbarkeit

Es bestehen zwei Gerichtszweige:
    Mahkeme-i Şer’iye – für Fragen des Ehe-, Familien- und Erbrechts sowie moralischer Ordnung, geleitet durch Gelehrte
    Mahkeme-i Devlet – für Strafrecht, Verwaltung und Handelsfragen, geführt von königlichen Richtern

Der höchste Berufungsinstanz ist der Dîvân-ı Âlî-i Adalet, der im Namen des Malik urteilt.
Urteile können vom Malik persönlich bestätigt oder verworfen werden.

Artikel 25 – Der Archivar und das Hofregister

Alle Gesetze, Edikte und Urteile werden durch den Bostancı-başı, den obersten Archivar, aufbewahrt und geprüft.
Kein Gesetz tritt in Kraft, bevor es von ihm in die königliche Chronik aufgenommen wurde.
Er hat das Recht, vor Erlass auf Unklarheit, Widerspruch oder historische Unwucht hinzuweisen.

VI. Verteidigung und Sicherheit

Artikel 26 – Verteidigungspflicht

Die Verteidigung der Großsergei ist eine heilige Pflicht jedes Mannes.
Der Wehrdienst beträgt achtzehn Monate und beginnt zwischen dem achtzehnten und fünfundzwanzigsten Lebensjahr.
Ausnahmen bedürfen königlicher Zustimmung oder medizinischer Begutachtung.

Frauen können auf freiwilliger Basis in Sanitäts-, Verwaltungs- oder Nachrichteneinheiten dienen.
Ehrenhafte Dienstverweigerung gibt es nicht – kim ki kılıcı bırakır, kardeşini de bırakır.
(Wer das Schwert verweigert, verweigert auch seinen Bruder.)

Artikel 27 – Streitkräfte des Reiches

Die Streitkräfte der Großsergei bestehen aus:

  •     Ordu – dem Landheer, gegliedert in Landesarmeen (z. B. Ordu Serkara, Ordu Raplakara)
  •     Bahriye Serkara – der Flotte (BSD – Bu Sonsuz Donanma), zuständig für alle Küsten
  •     Hava Kuvvetleri – den Luftstreitkräften, unter zentralem Befehl
  •     Muhafız Kıtası – der königlichen Garde, dem Malik unmittelbar unterstellt

Der oberste Befehl liegt beim Malik.
Er ernennt sämtliche Generäle und kann jeden Verband umstrukturieren oder auflösen.

Artikel 28 – Innere Sicherheit

Die innere Sicherheit wird gewährleistet durch:

  •     die Vilâyet Asâyiş Teşkilâtı (Provinzschutz)
  •     die İç Emniyet Meclisi (Innenministerium)
  •     die Muhafızlar (königliche Ordnungskräfte)

Sie sind zur Wahrung von Ordnung, Reinheit und Gehorsam gegenüber Allah und dem Thron verpflichtet.
Unrecht wird nicht durch Schrecken, sondern durch sakin kudret – stille Kraft – bekämpft.

Artikel 29 – Die Organisation der Wächter des Ewigen Reiches (Teşkilat-ı Nigehbân-ı Saltanat-ı Bâkiyye)

Zur Bewahrung der inneren Ordnung, der äußeren Sicherheit und der Unversehrtheit des Thrones unterhält der Staat eine eigenständige Einrichtung mit königlichem Mandat:
die Teşkilat-ı Nigehbân-ı Saltanat-ı Bâkiyye – „Organisation der Wächter des Ewigen Reiches“.

Sie untersteht ausschließlich dem Malik und dem Großkämmerer.
Ihr Bestehen ist offiziell anerkannt, ihr Inneres aber verschlossen.
Sie besitzt keine Fassade, kein Aushängeschild, keine Presseerklärungen – nur Wirkung.
Die Organisation gliedert sich in sieben Einheiten:

    İçrik Nigehbânlığı – „Wächter des Inneren“
    Überwachung von Beamten, Bürgern, Hofkreisen und religiösen Zentren.
    Geheimbezeichnung: Siyah Gül („Schwarze Rose“)

    Haricî Nigehbânlığı – „Wächter des Äußeren“
    Auslandsspionage, Netzwerke in Exilgruppen, Gegenspionage.
    Deckname: Şafak Pelerini („Mantel der Dämmerung“)

    Teşhir ve İbare – „Darstellung und Zeichen“
    Steuerung von Information, Gerüchten, Kulturinhalten, Medien.
    Spitzname: Kalem-i Zehir („Die vergiftete Feder“)

    İstihbar-ı Mecmûa – „Zusammengeführte Erkenntnis“
    Analyse, Datenarchivierung, Mustererkennung, Gegenaufklärung.
    Inoffiziell: Yıldızların Arşivi („Archiv der Sterne“)

    Ehl-i Tefekkür ve Tedip – „Haus der Betrachtung und Züchtigung“
    Befragung, Umformung, psychologische Interventionen.
    Codename: Ayna Oda („Spiegelraum“)

    Muhafaza-i Selamet-i Şahâne – „Wahrung der königlichen Unversehrtheit“
    Personenschutz, Palastüberwachung, Hochadelkontrolle.
    Rufname: Kılıç ve Hilal („Schwert und Halbmond“)

    Tasfiye-i Gayrî Resmî – „Inoffizielle Bereinigung“
    Nicht-protokollierte Operationen bis hin zu Exekutionen.
    Codename: Huşyar Kasabı („Der Wache Schlächter“)

Der Dienst operiert ohne öffentliche Bestätigung. Seine Maßnahmen werden nicht nachträglich legitimiert, sondern gelten durch das Vertrauen des Malik als gerecht.

VII. Religion

Artikel 30 – Islam als Grundlage

Der Islam ist die Religion des Reiches.
Er bildet das geistige Rückgrat der Großsergei, seine Moral, seine Ordnung und seinen Kalender.
Der Malik ist weltlicher Herrscher und zugleich hamî-i şeriat, Beschützer der religiösen Ordnung.

Er erlässt keine Gesetze, die dem Koran oder der Sunna widersprechen –
doch er deutet sie nicht wie ein Gelehrter, sondern wie ein König.

Artikel 31 – Die Rolle religiöser Autoritäten

Der Yüksek Şûrâ-yı Dînî (Hoher Religionsrat) steht dem Malik beratend zur Seite.
Er besteht aus acht würdigen Gelehrten der vier Rechtsschulen.
Er besitzt keine gesetzgeberische Gewalt, sondern formuliert Empfehlungen.
Seine Aussagen sind nur gültig, wenn sie vom Malik angenommen werden.

Der Religionsrat wird alle fünf Jahre neu berufen.
Der Malik kann Mitglieder jederzeit abberufen, sofern ihre Meinung die Ruhe des Reiches gefährdet.

Artikel 32 – Schutz der Minderheiten

Christen, Juden, Zoroastrier und andere bewährte Buchreligionen stehen unter dem historischen Schutz des Thrones.
Sie dürfen ihre Riten ausüben, ihre Gotteshäuser betreiben und ihre Feiertage begehen.
Doch sie dürfen:

  •     keine Mission unter Muslimen betreiben,
  •     keine öffentlichen Proteste religiösen Charakters organisieren,
  •     keine Sonderrechte über die allgemeine Ordnung hinaus beanspruchen.

Yeni akım mezhepler – neue oder politisch motivierte Glaubensrichtungen – bedürfen der Prüfung durch das Innenministerium und des Urteils des Malik.
Was nicht prüfbar ist, gilt als verdächtig.

Artikel 33 – Religiöse Bauwerke und Einrichtungen

Neue Moscheen, Tekken, Kirchen oder Synagogen dürfen nur mit Genehmigung des jeweiligen Vali errichtet werden.
Zentralreligiöse Bauten (Große Moscheen, interregionale Heiligtümer) bedürfen königlicher Bestätigung.

İbadet ederken susanlar, devleti ayakta tutar.
(Wer beim Beten schweigt, stützt den Staat.)

Artikel 34 – Öffentliche Frömmigkeit

Religiöse Kleidung, Begrüßungsformeln, Gebetszeiten und Fastenmonate prägen das Leben in der Großsergei.
Es besteht jedoch keine allgemeine Pflicht zum Gebet oder Kopftuch, solange Zucht und Anstand gewahrt bleiben.
Der Staat erwartet von seinen Bürgern Sabır (Geduld), Edep (Anstand) und Hürmet (Ehrerbietung) – nicht fanatischen Eifer.

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 35 – Gültigkeit der Verfassung

Diese Verfassung tritt mit ihrer Verkündung durch den Malik und ihrer Aufnahme in das Altgoldene Register des Reiches in Kraft.
Alle früheren Kodizes, Erlasse und örtlichen Ordnungen, die ihr widersprechen, treten außer Kraft.

Die bestehenden Gewohnheitsrechte (Töre-i Kadîm) bleiben gültig, soweit sie mit dieser Verfassung vereinbar sind oder durch königliches Edikt bestätigt werden.

Artikel 36 – Änderung der Verfassung

Änderungen dieser Verfassung können nur durch folgenden Vorgang erfolgen:

  •     Vorlage eines Änderungsvorschlags durch den Malik oder durch 100 Abgeordnete des Meclis-i Umûmî,
  •     Zustimmung des Parlaments mit zwei Dritteln der Stimmen,
  •     abschließende Bestätigung durch königliches Edikt.

Bestimmungen über den Rang des Malik, den Islam als Staatsreligion oder die Einheit des Reiches können nicht geändert werden.
Sie gelten als esasat-i ilahî – göttliche Grundlagen.

Artikel 37 – Rang königlicher Edikte

Ein Fermân-ı Malikî besitzt Gesetzeskraft, solange er:

  •     nicht ausdrücklich durch das Parlament aufgehoben wurde,
  •     nicht im Widerspruch zur Verfassung steht,
  •     nicht vom Malik selbst widerrufen wird.

Edikte können bestehende Gesetze interpretieren, ergänzen oder auf Zeit außer Kraft setzen.
Sie sind Ausdruck des königlichen Willens – rahmetle değilse, hikmetledir.
(Wenn nicht aus Gnade, dann aus Weisheit.)

Artikel 38 – Bestand der Ämter

Alle derzeitigen Amtsträger behalten ihre Funktionen bis zur Neuordnung nach dieser Verfassung.
Neue Ämter werden durch königlichen Erlass geschaffen.
Nicht bestellte Ämter gelten als unbesetzt, nicht als erloschen.

Artikel 39 – Letzter Grundsatz

Der Wille des Volkes wird gehört.
Doch das Reich wird durch Gnade, Ordnung und Pflicht zusammengehalten –
nicht durch Stimmen, sondern durch Standhaftigkeit.

Ve Allah’a, millete ve Malik’e sadakatle – inşaAllah. (Und in Treue zu Allah, dem Volk und dem Malik – so Gott will.)