Artikel 1 – Auftrag und Haltung
(1) Die Streitkräfte der Liga Freier Republiken dienen dem Schutz des Volkes, der Wahrung der territorialen Integrität, der Sicherheit des Luftraums, der Seewege, der orbitalen Infrastruktur sowie der kollektiven Selbstverteidigung.
(2) Sie dienen keinem Regime, sondern der Republik. Keiner Fahne, sondern der Idee. Der Soldat der Liga verteidigt nicht Herrschaft, sondern Ordnung.
(3) Frieden ist kein Zustand, den man erbettelt. Frieden ist, was man verteidigen kann.
Artikel 2 – Gliederung der Streitkräfte
(1) Die Streitkräfte bestehen aus:
den Landstreitkräften
den Luftstreitkräften
den Seestreitkräften
den Orbitalkräften
den Strategischen Truppen
den Territorialen Verteidigungseinheiten
(2) Die Landstreitkräfte der Liga sind auf asymmetrische, mechanisierte und hochintensive Kriegsführung vorbereitet. Sie sichern Grenzen, Infrastruktur, Versorgungslinien und zentrale Einrichtungen.
(3) Die Luftstreitkräfte verfügen über Allzweck-, Überlegenheits- und strategische Trägersysteme. Sie sind zur Großoperation ebenso fähig wie zur gezielten Verteidigung.
(4) Die Seestreitkräfte schützen Seewege, Inselgruppen, Unterwasserkabel, Handelsrouten und marine Infrastrukturen. Sie operieren mit Fregatten, Raketen-U-Booten, amphibischen Kräften und Überwachungsflugzeugen.
(5) Die Orbitalkräfte sichern Satelliten, Raumstationen und militärische Anlagen im Orbit. Sie reagieren auf Angriffe aus dem All und koordinieren strategische Frühwarnsysteme.
(6) Die Strategischen Truppen führen das Abschreckungspotential der Liga. Sie unterstehen dem System Agni Kavach („Feuerrüstung“) und integrieren land-, see- und orbitgestützte Trägersysteme für einen gesicherten Zweitschlag.
(7) Die Territorialen Verteidigungseinheiten bilden die militärisch organisierte Selbstverteidigung vor Ort. Sie bestehen aus kommunalen Milizen, regionalen Einheiten und freiwilligen Verbänden, die in engem Kontakt mit den Landstreitkräften stehen. Sie sind für den Schutz ihrer Region, der Bevölkerung und wichtiger Infrastruktur zuständig.
Artikel 3 – Grundsätze der Bewaffnung
(1) Die Liga unterhält die nötige militärische Überlegenheit, um jeden Angriff abwehren und beantworten zu können. Ihre Abschreckung ist glaubwürdig, autonom und miteinander vernetzt.
(2) Die Bewaffnung umfasst konventionelle, orbitale, digitale und nukleare Systeme. Sie dient nicht der Expansion, sondern dem Schutz des Friedens.
(3) Jede strategische Waffenverwendung bedarf eines Beschlusses des Zentralrates. Ist dieser nicht erreichbar, tritt automatisch das Agni Kavach-Protokoll in Kraft.
Artikel 4 – Integration und Gesellschaft
(1) Die Streitkräfte sind Teil der Gesellschaft. Ihre Struktur, Ausbildung und Haltung beruhen auf dem Geist der Republik: Verantwortlichkeit, Disziplin, Kameradschaft und Bildung.
(2) Der Dienst an der Waffe ist Dienst an der Zukunft. Die Liga verlangt Mut, Verantwortungsbewusstsein und Urteilskraft. Kritik ist erlaubt – Feigheit nicht.
(3) Der Soldat der Liga verteidigt nicht Grenzen um ihrer selbst willen, sondern die Möglichkeit, dass die Menschen der Liga in Ruhe leben, denken, lieben, arbeiten und wachsen können.
(4) Die territorialen Verteidigungseinheiten sind aus der Bevölkerung heraus gebildet. Sie verbinden militärische Schulung mit zivilgesellschaftlicher Verankerung und sind besonders in Krisenfällen unverzichtbar.
Artikel 5 – Schlussformel
(1) Die Waffen der Liga schweigen, solange der Feind nicht spricht. Doch wenn er spricht, werden sie vernommen.