Präambel der Verfassung der Liga Freier Republiken
"Tamaso mā jyotir gamaya –
Führe uns vom Dunkel ins Licht."
In tiefer Erkenntnis der Geschichte und in unerschütterlichem Glauben an die Möglichkeit eines gerechten Lebens gründen die Völker von Ashokastan, Nerlant und Arwilla diese Liga Freier Republiken – nicht als Bündnis aus Not, sondern als Entscheidung zur Würde.
Wir sind viele, aber nicht zerstreut. Wir sind verschieden, aber nicht gespalten.
Ashokastan, das ruhige Herz, Nerlant, der denkende Geist, Arwilla, die streitende Seele – sie schlagen im selben Takt.
Gemeinsam bekennen wir uns zur Wahrheit, zur Einheit und zur Menschlichkeit in Verantwortung.
Diese Verfassung ist Ausdruck unseres Versprechens an die Zukunft:
Dass niemand allein gelassen wird.
Dass Fortschritt dem Menschen dient.
Dass Wissen geachtet, Arbeit gewürdigt und Verschwendung vermieden wird.
Dass Spiritualität frei atmen darf, doch nie herrscht.
Dass die Maschinen unser Werkzeug sind, nicht unser Ziel.
Wir wissen: Kein Imperium bringt Frieden. Kein Kapital bringt Gerechtigkeit.
Die Liga ist kein Traum – sie ist der Wille, "dharmaḥ sanātanaḥ", das ewige Prinzip des Gemeinwohls, im Alltag zu verwirklichen.
Wir erklären hiermit die Ordnung dieser Republik für heilig,
nicht weil sie vollendet ist,
sondern weil sie auf Verantwortung ruht.
"Sarve bhavantu sukhinah –
Möge jeder glücklich sein."
In diesem Geist geben wir uns diese Verfassung.
Artikel 1 – Allgemeine Grundsätze
§1 Die Liga Freier Republiken ist eine gemeinschaftliche Ordnung souveräner Republiken, gegründet im Willen zur Einheit und zur Gerechtigkeit.
Sie ist kein Staatenbund, sondern eine geteilte Republik mit vielen Stimmen und einem Herzen.
§2 Der Sozialismus der Liga ist Ausdruck des menschlichen Fortschritts. Er gründet nicht auf Zwang, sondern auf Erkenntnis.
Er schützt das Gemeinwohl, sichert die Freiheit und verpflichtet zur Verantwortung.
3§ Ashokastan ist das ruhende Herz der Liga. Es verleiht der Ordnung Stabilität und Form, ohne ihr das Wort zu nehmen.
Nerlant ist der Technokratismus der Vernunft, Arwilla die Revolution der Hoffnung. Jede Republik wahrt ihre Form, doch dient dem gemeinsamen Zweck.
§4 Die Macht in der Liga geht vom Volk aus – nicht als Masse, sondern als lebendige Vielheit.
Ihre Ausübung erfolgt durch republikanische Organe, sozialistisch orientierte Organisationen, genossenschaftliche Strukturen und öffentliche Beratung. Die Formen der Mitwirkung können sich unterscheiden, doch ihr Ziel bleibt das Gemeinwohl.
§5 Die Symbole der Liga sind sichtbar, ihre Werte unantastbar:
Fortschritt, Einheit, Republik – sie sind kein Besitz, sondern Verpflichtung.
§6 Die Liga erkennt die Würde jedes Menschen an. Diese Würde ist nicht an Herkunft, Glauben, Vermögen oder Geschlecht gebunden.
Sie liegt in der Fähigkeit, zum Gelingen der Gesellschaft beizutragen.
§7 Die Liga ist säkular, aber nicht seelenlos. Glaube ist frei, solange er die Freiheit anderer nicht unterwirft.
Der Staat bekennt sich zu keinem Gott – aber zu dem Menschen, der Fragen stellt.
§8 Die Republik schützt sich selbst. Sie duldet keine Organisation, die ihre Abschaffung betreibt oder offen die Werte von Artikel 1 angreift.
Demokratische Auseinandersetzung endet an der Grenze zur Vernichtung des Gemeinwesens.
Artikel 2 – Aufbau der Liga
§9 Die Liga Freier Republiken ist ein einheitlicher Bundesstaat, bestehend aus den Republiken Ashokastan, Nerlant und Arwilla.
§10 Die republikanische Gliederung dient der Bewahrung kultureller, historischer und organisatorischer Vielfalt.Sie begründet jedoch keine souveräne Eigenstaatlichkeit im völkerrechtlichen Sinne.
§11 Alle grundlegenden Zuständigkeiten – insbesondere Gesetzgebung, Verteidigung, Außenpolitik, Infrastruktur, Wissenschaft und Grundversorgung – liegen bei den zentralen Organen der Liga.Die Republiken verwalten, gestalten und repräsentieren, doch sie regieren nicht unabhängig.
§12 Die Liga organisiert ihre zentralen Aufgaben durch Kommissariate.Diese sind dem Gesamtinteresse verpflichtet, einander weisungsfähig und durch gemeinsame Planung abgestimmt.
§13 Die Republiken dürfen kulturelle, soziale und organisatorische Eigenarten pflegen, sofern sie dem Geist der Einheit und der allgemeinen Ordnung der Liga nicht widersprechen.Sie können regionale Versammlungen, Bildungsinhalte und Feiertage bestimmen – jedoch nur im Rahmen der gemeinschaftlichen Gesetzgebung.
§14 Der Zentralrat der Liga bildet das oberste politische Gremium.Er trägt die Gesamtverantwortung für die langfristige Planung, die strategischen Richtlinien und die unmittelbare Aufsicht über die Kommissariate.
Der Zentralrat ist das Leitungsorgan der Liga. Er koordiniert die Einheit des Staates, sichert den ideologischen Kurs und entscheidet über die großen Linien der Republik.
Ihm gehören an:
Die Ersten Kommissare der Liga
Drei ständige Mitglieder pro Republik, benannt von den jeweiligen republikanischen Leitungsorganen
Weitere Personen von nationaler Bedeutung, die durch Beschluss des Zentralrats auf Zeit berufen werden können
Der Zentralrat tagt nicht öffentlich. Seine Beschlüsse sind bindend.
§15 Der Plenarat der Liga bildet das beratende Forum der gesellschaftlichen Kräfte.Er ist die zweite Kammer der Republik und dient der breiten Willensbildung, der politischen Debatte und der geistigen Verständigung zwischen den Kräften der Liga.
Dem Plenarat gehören an:
Delegierte der Republiken und ihrer Regionalstrukturen
Repräsentanten der Gewerkschaften, Genossenschaften und wissenschaftlichen Institute
Vertreter der anerkannten Glaubensgemeinschaften
Abgesandte der wichtigsten Kombinate und öffentlichen Unternehmen
Eingeladene Personen mit besonderem gesellschaftlichem oder kulturellem Einfluss
Der Plenarat hat das Recht, öffentliche Anfragen an den Zentralrat zu richten, Resolutionen zu verfassen und Gesetzesvorschläge einzubringen.Seine Sitzungen sind öffentlich und werden im Liganetz dokumentiert.
§16 Kein Teil der Liga kann sich einseitig von der Ordnung lösen.Die Einheit der Republik ist Ausdruck des gemeinsamen Willens und kann nicht durch einzelne Glieder aufgehoben werden.
§17 Die Funktionsweise der Organe, die Zusammensetzung der Kommissariate, das Verfahren der Berufung sowie die Abstimmung zwischen Zentralrat und Plenarat werden durch ein Gesetz über die Ordnung der Institutionen geregelt, das nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit geändert werden kann.
Artikel 3 – Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger
§18 Jede Bürgerin und jeder Bürger der Liga hat das Recht auf Würde, Sicherheit und Teilhabe am öffentlichen Leben.
Diese Rechte bestehen unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Sprache, Glaube, Besitz oder körperlicher Verfasstheit.
§19 Die Liga garantiert:
Das Recht auf Wohnung, Nahrung, medizinische Versorgung und Bildung
Das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit
Das Recht auf freie Meinungsäußerung, solange sie nicht die Grundordnung der Liga angreift
Das Recht auf kulturelle und religiöse Entfaltung
Das Recht auf Zugang zu öffentlicher Infrastruktur und gemeinschaftlichen Einrichtungen
§20 Niemand darf hungern oder im Freien schlafen.
Wer Hilfe braucht, erhält sie. Wer Hilfe missbraucht, wird durch das Gemeinwesen neu geordnet.
§21 Die Freiheit der Person endet dort, wo sie das Gemeinwohl gefährdet.
Das Kollektiv schützt sich gegen Zersetzung durch Feindseligkeit, Gleichgültigkeit oder Sabotage.
Offene Feindschaft zur Liga kann zum Verlust von Rechten führen, sofern dies durch öffentliches Verfahren festgestellt wird.
§22 Jede Bürgerin und jeder Bürger hat die Pflicht:
zur Mitwirkung am Aufbau und Erhalt der Republik
zur Zahlung gesetzlich bestimmter Beiträge
zur Erziehung der Kinder im Geiste der Verantwortung
zur Verteidigung der Liga im Falle äußerer Bedrohung
zur respektvollen Behandlung anderer Menschen, unabhängig von Rang oder Herkunft
§23 Wer sich an der Gesellschaft beteiligt, wird gehört. Wer sich ihr entzieht, wird nicht verfolgt – aber auch nicht vertreten.
§24 Der Staat schützt die Privatheit des Menschen, achtet jedoch auf seine Haltung.
Überwachung ist kein Mittel der Herrschaft, sondern der Sicherheit.
Die Liga vertraut ihren Bürgern – bis sie Anlass hat, es nicht mehr zu tun.
§25 Die Rechte dieses Artikels gelten unmittelbar. Sie dürfen nur durch Gesetz und unter Achtung ihres Wesensgehalts eingeschränkt werden.
Artikel 4 – Politische Ordnung und Parteien
§26 Die politische Ordnung der Liga basiert auf dem Prinzip der verantworteten Mitbestimmung.
Wahlen finden regelmäßig statt und dienen der Auswahl geeigneter Vertreter, nicht der bloßen Ablösung bestehender Strukturen.
§27 Parteien sind zugelassen, sofern sie:
sich zur Verfassung der Liga bekennen,
den Sozialismus in seiner realen, vielfältigen und praktischen Form verteidigen,
die Einheit der Republik nicht in Frage stellen.
§28 Ein Parteienverbot kann durch Beschluss des Zentralrats erfolgen, wenn eine Partei die Grundlagen der Liga offen oder verdeckt zu unterminieren versucht.
§29 Die Liga kennt kein Einparteiensystem. Es existieren mehrere sozialistische Parteien, die unterschiedliche Wege zur Verwirklichung der Grundsätze vertreten.
In Ashokastan, Nerlant und Arwilla bestehen eigene politische Landschaften, die jedoch auf zentrale Koordination verpflichtet sind.
§30 Alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, zu wählen und gewählt zu werden.
Das aktive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 16. Lebensjahr.
§31 Die Wahlen erfolgen frei, gleich, geheim und direkt – jedoch innerhalb eines festen ideologischen Rahmens, der die Zersetzung der Republik durch Feindideologien ausschließt.
§32 Die politische Willensbildung erfolgt nicht nur durch Parteien, sondern auch durch:
die Arbeit in Kommissariaten
Beteiligung in Gewerkschaften, Kollektiven und wissenschaftlichen Räten
öffentliche Beratung im Plenarat
§33 Die Medien der Liga sind verpflichtet, allen zugelassenen Parteien Raum zu geben, jedoch in einer Weise, die der Wahrheit, dem Fortschritt und dem Respekt vor der Ordnung dient.
Falschdarstellungen, Hetze und Agitation gegen die Republik sind unzulässig.
Artikel 5 – Wirtschaft und Eigentum
§34 Die Wirtschaft der Liga dient dem Menschen. Sie sichert Versorgung, Würde und Fortschritt – nicht Profit oder Macht.
Alle wirtschaftliche Tätigkeit ist dem Gemeinwohl untergeordnet.
§35 Grund und Boden, natürliche Ressourcen, Energieversorgung, Telekommunikation, Schwerindustrie, Gesundheit, Bildung, Verkehr und Verteidigung stehen unter öffentlicher Kontrolle.
Sie gehören entweder dem Staat oder werden in gesellschaftlicher Treuhand verwaltet.
§36 Privateigentum ist zulässig, solange es der sozialen Verantwortung entspricht.
Produktionsmittel von überregionaler Bedeutung dürfen nicht privat kontrolliert werden.
§37 Unternehmerische Tätigkeit ist erlaubt, sofern sie:
der Versorgung dient,
keine Abhängigkeiten schafft,
keine Ressourcen verschwendet,
keine gesellschaftliche Spaltung fördert.
§38 Genossenschaften, Kombinate, staatliche Unternehmen und wissenschaftliche Institute bilden das Rückgrat der Wirtschaft.
Sie handeln eigenverantwortlich im Rahmen der Planziele der Liga.
§39 Planung ist kein Widerspruch zur Freiheit, sondern ihre Voraussetzung.
Die Liga erstellt Fünfjahrespläne auf zentraler Ebene, unter Beteiligung der Kommissariate, Republiken, Betriebe und gesellschaftlichen Organisationen.
§40 Arbeit ist Pflicht und Recht zugleich. Wer arbeiten kann, soll beitragen.
Wer nicht arbeiten kann, wird nicht verurteilt. Wer Arbeit verweigert, wird beraten, nicht bestraft.
§41 Es besteht Anspruch auf:
angemessene Entlohnung
sichere und würdige Arbeitsbedingungen
Mitbestimmung im Betrieb
Absicherung im Alter, bei Krankheit, bei Arbeitsunfähigkeit
§42 Luxusgüter sind erlaubt, aber nicht gefördert.
Wer viel hat, trägt mehr Verantwortung. Wer wenig hat, erhält mehr Unterstützung.
§43 Eigentum verpflichtet zur Gemeinschaft.
Wer es missbraucht, verliert es.
Artikel 6 – Bildung, Wissenschaft, Kunst und Kultur
§44 Bildung ist der Weg zur Freiheit.
Sie beginnt im Kleinen und endet nie.
Jeder Mensch hat das Recht auf umfassende Bildung – intellektuell, handwerklich, moralisch.
§45 Die Liga gewährleistet eine einheitliche, kostenlose und weltanschaulich verantwortete Bildung für alle.
Sie schützt Kinder vor Unwissen, Jugendliche vor Haltlosigkeit und Erwachsene vor geistigem Verfall.
§46 Die Schulen der Liga lehren Geschichte als Bewegung, Sprache als Verantwortung, Natur als Gesetz, Gemeinschaft als Ziel.
Der Unterricht dient der Erkenntnis – und der Haltung.
§47 Wissenschaft ist kein Besitz, sondern ein Strom.
Sie fließt in die Werkhallen, in die Krankenhäuser, in die Rechner und Raketen der Republik.
Sie ist frei, solange sie nicht gegen das Leben arbeitet.
§48 Forschung wird durch staatliche Institute, Universitäten, Technologieräte und Volkslabore gefördert.
Privatforschung ist erlaubt, wenn sie dem Fortschritt dient und öffentlich zugänglich gemacht wird.
§49 Die Liga unterhält große Projekte im Dienste der Menschheit – in der Medizin, der Energiegewinnung, der Raumfahrt.
Sie erkennt ihre Verantwortung gegenüber der Zukunft und den kommenden Generationen.
§50 Kunst ist nicht Luxus. Kunst ist Nahrung.
Sie nährt das Bewusstsein, bricht Routine, stiftet Schönheit.
Die Liga fördert Künstlerinnen und Künstler, die das Menschliche vertiefen – und die Republik lebendig halten.
§51 Zensur findet nicht statt, solange die Freiheit der Kunst nicht gegen das Fundament der Ordnung gerichtet wird.
Verhöhnung der Gemeinschaft, Aufruf zur Zersetzung oder Gewalt gegen Minderheiten sind keine Kunst.
§52 Die Liga schützt das kulturelle Erbe aller ihrer Regionen, Sprachen, Religionen und Völker.
Sie bewahrt das Alte, um das Neue zu verstehen.
Sie feiert Vielfalt – nicht als Abweichung, sondern als Teil des Ganzen.
§53 Bildung, Wissenschaft und Kunst sind Waffen der Aufklärung.
Die Liga führt sie nicht gegen andere – sondern gegen die Dunkelheit.
Artikel 7 – Verteidigung, Sicherheit und internationale Haltung
§54 Die Liga Freier Republiken unterhält Streitkräfte zur Sicherung ihrer Unabhängigkeit, zur Wahrung ihrer territorialen Integrität sowie zum Schutz ihrer Bevölkerung und Einrichtungen im In- und Ausland.
§55 Die Streitkräfte sind in folgende Teilstreitkräfte gegliedert:
Landstreitkräfte
Luftstreitkräfte
Seestreitkräfte
Strategische Kräfte
Orbitale Sicherheitseinheiten
§56 Die Streitkräfte der Liga unterstehen dem Kommissariat für Wehrangelegenheiten. Die strategische Planung erfolgt in enger Abstimmung mit dem Zentralrat der Liga.
§57 Die Verteidigungsplanung erfolgt zentral, langfristig und unter Einbeziehung wissenschaftlicher, logistischer und gesellschaftlicher Faktoren.
§58 Die Liga unterhält ein System strategischer Abschreckung, das den Einsatz nuklearer, orbitaler und hochkonventioneller Waffensysteme koordiniert. Die genaue Struktur unterliegt besonderer Geheimhaltung.
§59 Die Entwicklung, Produktion und Verteilung von militärischer Ausrüstung erfolgt unter staatlicher Kontrolle. Privatwirtschaftliche Beteiligung ist nur im Rahmen zentral genehmigter Auftragsvergabe zulässig.
§60 Die Liga erkennt das Völkerrecht an, soweit es nicht im Widerspruch zur Souveränität und Sicherheit der Republik steht. Ihre Streitkräfte handeln im Einklang mit internationalem Recht, soweit dies mit dem Schutz der Liga vereinbar ist.
§61 Militärische Interventionen außerhalb des Staatsgebietes der Liga bedürfen der Zustimmung des Zentralrats. Nothilfeeinsätze, Evakuierungen und Reaktionen auf direkte Bedrohungen sind davon ausgenommen.
§62 Die Ausgestaltung der Streitkräfte, ihrer Befugnisse, ihrer Ausbildung sowie der strategischen Infrastruktur wird durch ein gesondertes Gesetz über die Verteidigung und die Organisation der Streitkräfte geregelt (Truppengesetz).
§63 Die Verteidigung der Liga stützt sich neben den regulären Streitkräften auf eine territorial gebundene Selbstverteidigungsstruktur. Diese besteht aus Milizen, kommunalen Verteidigungseinheiten und zivilen Reservekräften. Ihre Aufstellung und Organisation regelt ein Verteidigungsgesetz.
§64 Die Liga versteht sich als friedliche Republik. Ihre militärische Stärke dient der Abschreckung, nicht der Expansion.
Artikel 8 – Schlussbestimmungen
§65 Diese Verfassung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Sie bindet alle Institutionen, Organe, Regionen, Organisationen und Personen innerhalb der Liga Freier Republiken.
§66 Änderungen dieser Verfassung sind nur zulässig, wenn sie:
im Einklang mit der Präambel stehen,
von mindestens zwei Dritteln des Zentralrats beschlossen,
und vom Plenarat bestätigt wurden.
§67 Kein Artikel dieser Verfassung darf so ausgelegt werden, dass er die Auflösung der Liga oder die Abspaltung eines ihrer Teile ermöglicht oder rechtfertigt.
§68 Bestehende Gesetze und Ordnungen behalten Gültigkeit, soweit sie dieser Verfassung nicht widersprechen. Entgegenstehende Regelungen sind binnen zwölf Monaten zu überarbeiten oder aufzuheben.
§69 Die Verfassung ist in allen Sprachen der Liga zugänglich. Im Zweifel gilt die Fassung in Ashokisch-Hindi als maßgeblich.
§70 Die Geschichte der Liga beginnt nicht mit dieser Verfassung, doch sie erhält durch sie Form.
Diese Ordnung ist nicht das Ende der Entwicklung, sondern ihr bewusstes Gefäß.
§71 Die Liga schützt sich – nicht aus Angst, sondern aus Pflicht.
Sie lebt nicht für sich – sondern für alle, die glauben, dass Fortschritt, Freiheit und Verantwortung zugleich möglich sind.