(Sicherstellung der strategischen Reaktionsfähigkeit der Liga Freier Republiken im Ernstfall)
Artikel 1 – Ziel und Geltungsbereich
(1) Dieses Protokoll regelt die automatische Reaktionslogik der strategischen Truppen der Liga Freier Republiken bei Ausfall der obersten Entscheidungsinstanzen durch einen Angriff mit Massenvernichtungswaffen oder strategischen Systemen.
(2) Es sichert die Aufrechterhaltung der Zweitschlagsfähigkeit unter jeder denkbaren Lageeinschränkung und garantiert die Kontinuität der Abschreckung.
Artikel 2 – Voraussetzungen der Aktivierung
(1) Das Protokoll tritt automatisch in Kraft, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(a) Feststellung eines massiven Angriffs auf die Liga durch nukleare, orbitale oder vergleichbare strategische Waffensysteme,
(b) vollständiger und bestätigter Ausfall der Kommando- und Kommunikationsfähigkeit des Zentralrats sowie der Kommissariate,
(c) technische Verifikation des Zustands durch mindestens drei redundante und voneinander unabhängige Systeme (z. B. orbitales Frühwarnsystem, seegestützte Lageanalyse, terrestrische Sensorik).
(2) Zusätzlich kann das Protokoll manuell aktiviert werden durch:
(a) einstimmigen Beschluss dreier autorisierter Personen, darunter ein Mitglied des Zentralrats,
(b) Ausgabe des autorisierten Protokollcodes über das Zentralkommando,
(c) physische Bestätigung durch Schlüsselträger aus mindestens zwei Republiken.
Artikel 3 – Wirkung und Durchführung
(1) Nach Aktivierung übernimmt das Agni-Kavach-System zentrale Steuerungsfunktionen für alle strategischen Trägerplattformen:
Interkontinentalraketen (ICBM),
seegestützte ballistische Systeme (SLBM),
orbital positionierte Waffensysteme (OSW).
(2) Das Zielschema folgt festgelegten Reaktionsplänen gemäß Bedrohungsstufe. Priorität erhalten militärische Führungszentralen, Trägersysteme des Gegners sowie Kommunikations-, Energie- und Infrastrukturknoten.
(3) Die Zielpriorisierung basiert auf vordefinierten Algorithmen. Eine manuelle Revision ist nach automatischer Aktivierung ausgeschlossen.
Artikel 4 – Zielauswahl und Einschränkungen
(1) Das Agni Kavach-Protokoll umfasst keine Erstschlagskapazität. Es ist ausschließlich als Reaktionssystem auf strategische Angriffe vorgesehen.
(2) Die Zielauswahl umfasst militärische, infrastrukturelle und zivile Ziele im Einsatzgebiet, sofern sie zur Störung, Lahmlegung oder Zerschlagung der gegnerischen Handlungsfähigkeit beitragen.
(3) Zivile Ziele dürfen berücksichtigt werden, wenn sie:
(a) wesentliche Träger gegnerischer industrieller, wirtschaftlicher oder logistischer Kapazität darstellen,
(b) als Kontrollzentren politischer, propagandistischer oder technologischer Steuerung fungieren,
(c) durch ihren Ausfall einen klaren strategischen Effekt auf das gegnerische Handlungsvermögen erzeugen.
(4) Der Einsatz gegen zivile Ziele erfolgt auf Basis vorab definierter Zielkategorien und unterliegt keinem weiteren Genehmigungsvorbehalt nach Aktivierung des Protokolls.
(5) Eine nachträgliche Prüfung durch ein Sonderorgan des Zentralrates erfolgt nur, wenn die politische und administrative Struktur der Liga nach einem Angriff vollständig reetabliert werden konnte.