§ 1 – Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt die Kategorisierung und verwaltungstechnische Behandlung städtischer Gebiete nach sicherheitsrelevanten Kriterien. Es dient der Information der Bevölkerung sowie der Koordination staatlicher Kontrollmaßnahmen.

§ 2 – Zoneneinteilung
(1) Alle urbanen Gebiete der Freien Irkanischen Republik werden auf Grundlage der beobachteten Gefährdungslage, der staatlichen Präsenz sowie der technischen Überwachung einer Sicherheitsstufe zugewiesen.
(2) Die Einteilung erfolgt in folgende Zonen: AAA, AA, A, B, C, D, E und Z.
(3) Die Kriterien sind:

  • AAA-Zone: Höchstgesicherte Areale mit vollständiger Videoüberwachung, Drohnenpräsenz, permanenter Patrouillentätigkeit sowie Zugangskontrolle mittels SIN/ASIN. Typisch für Botschaften, Flughäfen und strategische Kernbereiche.
  • AA-Zone: Sehr hohe Sicherheitsdichte, meist in gehobenen Wohnquartieren und kritischer Infrastruktur. Zugang i. d. R. kontrolliert.
  • A-Zone: Hoher Sicherheitsstandard mit unregelmäßigen Patrouillen und teilweiser Überwachung.
  • B-Zone: Mittlere Sicherheitsstufe, typisch für Mittelschichtareale, mit Notrufinfrastruktur und gelegentlichen Einsätzen.
  • C-Zone: Geringe Sicherheitsmaßnahmen, normale Wohnviertel ohne regelmäßige Überwachung.
  • D-Zone: Prekäre Gebiete mit minimalem Schutz, seltene und schlecht ausgerüstete Kontrollen.
  • E-Zone: De-facto sicherheitsfreie Zonen (z. B. Slums), staatliche Eingriffe erfolgen nur bei überregionaler Relevanz.
  • Z-Zone: Rechtsfreier Raum, faktisch ohne staatliche Ordnung. Hier greift das Notstandsrecht im Falle gravierender Ereignisse.

§ 3 – Zonenzuweisung
(1) Die Einstufung erfolgt durch das Zentralkommando in Zusammenarbeit mit der Kommandoabteilung Dienste.
(2) Eine regelmäßige Aktualisierung erfolgt über das IRK-NET.
(3) Teilzonen einzelner Straßenzüge oder Gebäude sind zulässig.

§ 4 – Verhalten in Hochsicherheitszonen
(1) Beim Betreten von AA- und AAA-Zonen ist die SIN bzw. ASIN mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
(2) Die Einrichtung temporärer Kontrollpunkte, Scanstationen oder Durchlasssperren ist zulässig.
(3) Das Filmen oder Verändern sicherheitsrelevanter Infrastruktur ist untersagt.

§ 5 – Kennzeichnung und Kommunikation
(1) Sicherheitszonen sind durch offizielle Tafeln, digitale Anzeigen oder akustische Hinweise kenntlich zu machen.
(2) Die aktuelle Zonenzuweisung ist über IRK-NET, öffentliche Bildschirme und das staatliche Fernsehen abrufbar.

§ 6 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Bestehende Zonen behalten ihre Gültigkeit.
(3) Das Zentralkommando kann Durchführungsverordnungen erlassen.