§1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in der Freien Irkanischen Republik und dient der Wahrung eines geordneten, produktiven und sozialverträglichen Arbeitslebens.

§2 Arbeitsverhältnisse
(1) Arbeitsverträge sind grundsätzlich schriftlich abzuschließen.
(2) Der Vertrag muss mindestens folgende Punkte enthalten:

  • Aufgabenbeschreibung
  • Vergütung
  • Arbeitszeiten
  • Kündigungsfristen

(3) Kurzzeitige Hilfsarbeiten unter zwei Wochen sind von der Schriftform befreit.

§3 Arbeitszeiten
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt maximal 40 Stunden pro Woche.
(2) Überstunden sind freiwillig und auf maximal 8 Stunden pro Woche begrenzt.
(3) Überstunden sind mit einem Zuschlag von 25 Prozent auf den regulären Stundenlohn zu vergüten.
(4) Keine Arbeitswoche darf eine Gesamtarbeitszeit von 48 Stunden überschreiten.
(5) Zwischen zwei Arbeitsschichten sind mindestens 10 Stunden Ruhezeit zu gewähren.

§4 Mindestvergütung
(1) Ein staatlich festgelegter Mindestlohn ist zu gewährleisten.
(2) Die Höhe des Mindestlohns wird jährlich durch den Konzernkongress auf Vorschlag der Regierung überprüft und angepasst.
(3) Branchenspezifische Mindestlöhne sind zulässig.

§5 Kündigungsschutz
(1) In der Probezeit (höchstens 6 Monate) beträgt die Kündigungsfrist eine Woche.
(2) Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen.
(3) Sonderkündigungsschutz für Interessenvertretungen besteht nicht.

§6 Urlaub
(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 20 Werktage bezahlten Urlaub pro Jahr.
(2) Arbeitnehmer in gefährlichen Berufen können bis zu fünf weitere Urlaubstage erhalten.

§7 Mutterschutz und Elternzeit
(1) Schwangere Arbeitnehmerinnen erhalten acht Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt bezahlten Mutterschutz.
(2) Arbeitnehmer haben Anspruch auf bis zu sechs Monate unbezahlte Elternzeit.

§8 Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsstätten sicher zu gestalten und zu unterhalten.
(2) Die staatlichen Sicherheitsdienste überwachen die Einhaltung der Vorschriften regelmäßig.

§9 Streik und Arbeitskämpfe
(1) Streiks sind nur zulässig, wenn sie durch eine staatlich registrierte Interessenvertretung genehmigt wurden.
(2) Wilde Streiks, politische Arbeitskämpfe und Blockaden sind verboten und gelten als Vertragsbruch.

§10 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Bestehende Arbeitsverhältnisse sind innerhalb von sechs Monaten an die Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.