Präambel In der Freien Irkanischen Republik ist wirtschaftliche Verantwortung ein Ausdruck persönlicher Ehre. Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz sind keine Schande, wenn sie offen eingestanden und aufrichtig behandelt werden. Doch wer seine Verantwortung verbirgt oder seine Gläubiger täuscht, beträgt nicht nur Einzelne, sondern das Vertrauen der Gemeinschaft. Insolvenzen sind Ernstfälle der Republik und sollen mit Würde, Disziplin und Offenheit bewältigt werden.
§1 Ziel und Grundsatz (1) Dieses Gesetz dient der geordneten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeit und der Wiederherstellung wirtschaftlicher Stabilität. (2) Insolvenzverfahren sollen Gläubiger befriedigen und dem Schuldner eine zweite Chance im Rahmen seiner Verantwortung ermöglichen.
§2 Insolvenzgründe (1) Insolvenzverfahren werden eröffnet bei:
- Zahlungsunfähigkeit,
- Drohender Zahlungsunfähigkeit,
- Überschuldung.
§3 Antrag auf Insolvenzeröffnung (1) Jeder Schuldner kann die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen. (2) Gläubiger können die Eröffnung beantragen, wenn sie Zahlungsunfähigkeit glaubhaft machen. (3) Unternehmen sind verpflichtet, binnen 30 Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantrag zu stellen.
§4 Ablauf des Verfahrens (1) Das Gericht eröffnet das Verfahren und bestellt einen Insolvenzverwalter. (2) Alle Vermögenswerte werden erfasst und für die Masse gesichert. (3) Die Gläubigerforderungen werden gesammelt und geprüft. (4) Vermögenswerte werden verwertet und Erlöse gleichmäßig verteilt. (5) Mit Schlussverteilung wird das Verfahren abgeschlossen.
§5 Besondere Regeln für Privatpersonen (1) Privatpersonen können nach Abschluss des Verfahrens nach fünf Jahren Restschuldbefreiung erlangen. (2) Voraussetzung ist redliches Bemühen um Schuldenregulierung und Offenheit über Vermögensverhältnisse.
§6 Besondere Regeln für Unternehmen (1) Unternehmen können ein Sanierungsverfahren durch Insolvenzplan anstreben. (2) Der Insolvenzplan bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger. (3) Scheitert der Plan, wird das Unternehmen aufgelöst. (4) Verantwortliche Organe haften bei Pflichtverletzung persönlich.
§7 Einschränkungen und Sanktionen (1) Wer vorsätzlich Insolvenz herbeiführt oder Vermögen verschleiert, begeht ein Wirtschaftsvergehen. (2) Sanktionen umfassen Geldbußen, SIN-Beschränkungen und Freiheitsstrafen.
§8 Schutz der Gemeinschaft (1) Forderungen öffentlicher Institutionen (Steuern, Sozialversicherungen) haben Vorrang vor anderen einfachen Gläubigerforderungen.
§9 Abschluss und Rehabilitierung (1) Schuldner, die ihre Pflicht zur offenen, ehrlichen Mitwirkung erfüllen, können nach Verfahrensabschluss neue wirtschaftliche Chancen erhalten. (2) Übertritt in eine erneute Selbstständigkeit ist möglich, sobald die Gemeinschaft das wiederhergestellte Vertrauen bestätigt.
§10 Schlussbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. (2) Insolvenzverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet wurden, unterliegen ab diesem Zeitpunkt dessen Bestimmungen.