§1 Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz regelt die zulässigen Unternehmensformen, die Bedingungen ihrer Gründung, deren Förderung sowie die Rechte und Pflichten von Unternehmen in der Freien Irkanischen Republik.
§2 Unternehmensgründung (1) Unternehmen dürfen nur nach Registrierung beim Zentralregister der Wirtschaftseinheiten (ZRW) gegründet werden. (2) Erforderliche Unterlagen:
- Nachweis einer gültigen SIN oder ASIN für alle Gründer,
- Wahl der Unternehmensform,
- Vorlage eines Geschäfts- und Tätigkeitsplans,
- Genehmigung durch die Kommandoabteilung Wirtschaft (KAW) bei bestimmten Unternehmensformen.
§3 Unternehmensformen und Eingrenzungen Folgende Unternehmensformen sind zulässig:
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Einzelfirma (EIN)
- Führung durch eine natürliche Person.
- Beschränkt auf lokale, nicht sicherheitsrelevante Tätigkeiten.
- Keine Beteiligung an Rüstung oder kritischer Infrastruktur.
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Private Kapitalgesellschaft (PKG)
- Kapitalgesellschaft mit mindestens einem Gesellschafter.
- Mindestkapital: 10.000 Euro.
- Jahresumsatz darf 50 Millionen Euro nicht überschreiten.
- Keine Führung eigener Sicherheitsdienste.
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Produktions- und Handelsgenossenschaft (PHG)
- Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen.
- Haftung gemeinschaftlich oder auf eingezahltes Kapital beschränkt.
- Zulässig für alle Branchen, insbesondere Landwirtschaft und Bankwesen.
- Große PHGs (über 500 Mio. Euro Jahresumsatz) unterliegen staatlicher Sonderaufsicht.
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Aktiengesellschaft (AK)
- Großunternehmen mit Aktienkapital.
- Mindestkapital: 100.000 Euro.
- Ab 500 Millionen Euro Jahresumsatz jährliche Sonderprüfung durch die Kommandoabteilung Wirtschaft.
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Korporation (Korporation)
- Megakonzerne mit besonderen Rechten und Pflichten.
- Gründung nur mit ausdrücklicher Lizenz des Konzernkongresses.
- Sonderrechte:
- Betrieb eigener Sicherheitsdienste und Privatarmeen.
- Errichtung privater Gerichtsstrukturen (Mediationsgerichte) für interne Streitigkeiten.
- Abschluss direkter Staatsverträge zur Nutzung und Verwaltung öffentlicher Infrastruktur.
- Direkte Oberaufsicht durch die Kommandoabteilung Wirtschaft.
§4 Förderung und Unterstützung (1) Unternehmensgründer in den Bereichen Landwirtschaft, Technologie, Energie, Umwelt und Infrastruktur können staatliche Fördermittel beantragen. (2) Voraussetzungen für eine Förderung:
- Der Unternehmenszweck dient nachweislich nationalen Interessen.
- Prüfung und Bewilligung durch die Kommandoabteilung Wirtschaft (KAW).
- Die Förderung beträgt maximal 30% der geplanten Investitionssumme. (3) Bei Zweckentfremdung oder Aufgabe des Projekts innerhalb von fünf Jahren besteht eine vollständige Rückzahlungspflicht. (4) Kleine Einzelfirmen und PKGs erhalten zusätzlich Steuererleichterungen für die ersten fünf Geschäftsjahre.
§5 Pflichten der Unternehmen (1) Alle Unternehmen müssen jährlich einen Wirtschaftsbericht beim Zentralregister der Wirtschaftseinheiten (ZRW) einreichen. (2) Unternehmen mit mehr als 20 Millionen Euro Umsatz müssen ihre Eigentümerstruktur offenlegen. (3) Alle Unternehmen erhalten eine Betriebsnummer, die auf allen offiziellen Dokumenten geführt werden muss.
§6 Einschränkungen und Verbote (1) Unternehmen in den Bereichen Rüstung, Sicherheit und kritische Infrastruktur dürfen nur mit Sondergenehmigung gegründet werden. (2) Ausländische Mehrheitsbeteiligungen sind ohne ausdrückliche staatliche Genehmigung untersagt. (3) Unternehmensfusionen und -aufkäufe über 50 Millionen Euro Jahresumsatz bedürfen einer vorherigen Genehmigung.
§7 Sanktionen (1) Unerlaubte Unternehmensgründungen oder Verstöße gegen die Lizenzvorgaben führen zur sofortigen Schließung. (2) Zuwiderhandlungen können mit Bußgeldern und Sperrung der SIN geahndet werden.
§8 Schlussbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. (2) Bestehende Unternehmen haben sich innerhalb von sechs Monaten an die Vorgaben dieses Gesetzes anzupassen.