§1 Vertragsfähigkeit (1) Personen sind ab Vollendung des zwölften Lebensjahres für geringwertige Alltagsgeschäfte eingeschränkt vertragsfähig. (2) Personen sind ab Vollendung des sechzehnten Lebensjahres voll vertragsfähig. (3) Verträge über 500 Euro bedürfen der Schriftform.

§2 Formvorschriften (1) Verträge sind grundsätzlich formfrei und können mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. (2) Die Schriftform ist erforderlich bei:

  • Verträgen über 500 Euro,
  • Übertragung von Eigentum an Grundstücken,
  • Unternehmensgründungen,
  • Arbeitsverträgen,
  • Sicherheits- und Schutzdienstleistungen. (3) Elektronische Verträge über das IRK-Net sind gültig, wenn sie mit einer gültigen SIN-Signatur versehen sind.

§3 Grundsatz der Vertragstreue (1) Verträge sind einzuhalten. (2) Anpassungen oder Rücktritte sind zulässig bei wesentlichen, unvorhergesehenen Änderungen der Umstände.

§4 Rücktritt vom Vertrag (1) Rücktritt ist zulässig:

  • Innerhalb von 14 Tagen bei Fernabsatzgeschäften,
  • Bei nachweislicher Täuschung,
  • Bei widerrechtlicher Drohung,
  • Bei wesentlicher Änderung der Vertragsgrundlage. (2) Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.

§5 Anfechtung von Verträgen (1) Anfechtung ist möglich bei Irrtum, Täuschung oder Drohung. (2) Die Anfechtung muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen.

§6 Schiedsverfahren (1) Vertragliche Streitigkeiten sollen vorrangig durch Schiedsgerichte entschieden werden. (2) Korporationen dürfen interne Schiedsgerichte betreiben, sofern die Vertragspartner schriftlich zustimmen.

§7 Vertragsbruch und Sanktionen (1) Vertragsbruch ohne rechtfertigenden Grund kann Schadensersatzforderungen und Bußgelder nach sich ziehen. (2) Wiederholter oder schwerwiegender Vertragsbruch kann die Sperrung bestimmter SIN-Funktionen zur Folge haben.

§8 Vertragstypen Folgende Vertragstypen werden anerkannt und geregelt:

  1. Kaufvertrag: Erwerb von beweglichen oder unbeweglichen Sachen gegen Entgelt.
  2. Tauschvertrag: Austausch von Sachen oder Rechten ohne Geldzahlung.
  3. Schenkungsvertrag: Unentgeltliche Überlassung von Sachen oder Rechten.
  4. Mietvertrag: Zeitweise Überlassung von Sachen gegen Entgelt.
  5. Pachtvertrag: Zeitweise Überlassung von Produktionsmitteln oder Betrieben mit Fruchtziehung.
  6. Leihvertrag: Unentgeltliche Überlassung von Sachen auf Zeit.
  7. Darlehensvertrag: Überlassung von Geld oder vertretbaren Sachen mit Rückzahlungsverpflichtung.
  8. Dienstvertrag: Verpflichtung zur Erbringung von Diensten.
  9. Werkvertrag: Verpflichtung zur Herstellung eines bestimmten Werkes.
  10. Genossenschaftsvertrag: Beitritt zu einer Produktions- und Handelsgenossenschaft.
  11. Gesellschaftsvertrag: Gründung und Regelung von PKG, AK oder Korporation.
  12. Versicherungsvertrag: Absicherung gegen bestimmte Risiken gegen Entgelt.
  13. Bürgschaftsvertrag: Einstehen für fremde Verbindlichkeiten.
  14. Lizenzvertrag: Nutzung von Schutzrechten gegen Entgelt.
  15. Arbeitsvertrag: Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung gegen Entgelt.
  16. Leasingvertrag: Zeitweise Überlassung langlebiger Wirtschaftsgüter gegen Entgelt.
  17. Konzessionsvertrag: Gewährung von Sondernutzungsrechten an öffentlichen Einrichtungen.
  18. Sicherungsvertrag: Absicherung von Forderungen durch Übertragung von Eigentum oder Rechten.
  19. Kooperationsvertrag: Vertragliche Zusammenarbeit zwischen Unternehmen oder Organisationen.
  20. Privatsicherheitsvertrag: Bereitstellung von Schutz- oder Überwachungsleistungen.
  21. Handelsvertretervertrag: Vermittlung oder Abschluss von Geschäften im Auftrag Dritter.
  22. Transportvertrag: Beförderung von Waren oder Personen gegen Entgelt.
  23. Frachtvertrag: Transport von Massengütern.
  24. Maklervertrag: Vermittlung von Verträgen gegen Provision.
  25. Verschwiegenheitsvereinbarung (NDA): Geheimhaltung von vertraulichen Informationen.
  26. Digitaldienstvertrag: Bereitstellung digitaler Dienste.
  27. Bildungs- oder Ausbildungsvereinbarung: Regelung von Ausbildungs- und Bildungsverhältnissen.

§9 Schlussbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. (2) Bestehende Vertragsverhältnisse sind innerhalb von sechs Monaten an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.