Gesetz zur Kennzeichnung ausländischer Waren (AuswKennzG)

§ 1 Kennzeichnungspflicht
(1) Alle in der Freien Irkanischen Republik zum Verkauf angebotenen Waren müssen mit einer Herkunftskennzeichnung versehen sein.
(2) Die Kennzeichnung erfolgt durch farblich codierte Etiketten:
a) Waren aus der Freihandelszone sowie aus Staaten, mit denen Irkanien einen Handelsvertrag abgeschlossen hat, erhalten ein grünes Etikett,
b) Waren aus anderen Herkunftsländern erhalten ein rotes Etikett.

§ 2 Verkaufsverbot nicht gekennzeichneter Waren
(1) Nicht gekennzeichnete Waren dürfen nach Ablauf der in § 3 festgelegten Frist nicht mehr zum Verkauf angeboten werden.
(2) Händler sind verpflichtet, nicht gekennzeichnete Waren innerhalb einer Frist von einer Woche nach Ablauf der Frist gemäß § 3 entweder:
a) ordnungsgemäß zu kennzeichnen oder
b) die Ware fachgerecht zu vernichten.

§ 3 Übergangsfrist
(1) Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes haben Händler eine Frist von zwei Monaten zur vollständigen Kennzeichnung ihrer Bestände gemäß § 1.
(2) Nach Ablauf dieser Frist tritt § 1 uneingeschränkt in Kraft.

§ 4 Sanktionen
(1) Verstöße gegen dieses Gesetz, insbesondere der Verkauf nicht gekennzeichneter Waren nach Ablauf der Übergangsfrist, werden mit Geldstrafen oder der Beschlagnahmung der betreffenden Waren geahndet.
(2) Wiederholte Verstöße können zum Entzug der Gewerbeerlaubnis führen.

§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes obliegt der Handelsaufsichtsbehörde der Freien Irkanischen Republik.
(2) Dieses Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.