Gesetz über den Nationalen Arbeitsdienst (NatArG)
§ 1 Einberufung zum Nationalen Arbeitsdienst
(1) Alle Männer und Frauen, die im laufenden Jahr wehrdienstfähig werden und nicht in den Streitkräften als Wehrdienstleistende untergebracht werden können, werden dem Nationalen Arbeitsdienst (NatAr) zugewiesen.
§ 2 Vergütung der Angehörigen des NatAr
(1) Die Angehörigen des NatAr erhalten folgende gestaffelte Vergütung:
a) 1.000 IRT im ersten Monat der Dienstzeit,
b) 1.100 IRT vom zweiten bis zum sechsten Monat der Dienstzeit,
c) 1.200 IRT vom siebten bis zum zwölften Monat der Dienstzeit,
d) 1.300 IRT für die verbleibende Zeit der Dienstverpflichtung.
(2) NatAr-Offiziere erhalten eine Besoldung entsprechend der Regelungen für reguläre Beamte der Freien Irkanischen Republik. Einzelheiten hierzu regelt der NatAr eigenständig.
§ 3 Grundausbildung
(1) Im ersten Monat des Dienstes erhalten alle Angehörigen des NatAr eine militärische Grundausbildung, um grundlegende Disziplin, Strukturverständnis und physische Belastbarkeit sicherzustellen.
§ 4 Finanzielle Ausstattung des NatAr
(1) Dem NatAr werden jährlich Haushaltsmittel in Höhe von 3 Milliarden IRT zur Verfügung gestellt.
(2) Baumaßnahmen, die durch den NatAr durchgeführt werden, sind gesondert mit der zuständigen Haushaltsstelle abzurechnen.
(3) Der NatAr ist berechtigt, erwirtschaftete Überschüsse für moralische Anreize und zur Verbesserung der Ausbildungsbedingungen einzusetzen.
§ 5 Einsatzgebiete des NatAr
(1) Der NatAr kann auf Anforderung der Regierung der Freien Irkanischen Republik für Infrastrukturmaßnahmen eingesetzt werden.
(2) Irkanische Unternehmen können den NatAr für Bau- und Entwicklungsprojekte anmieten.
(3) Unternehmen mit Sitz im Ausland, die NatAr-Personal anfordern, haben folgende Bedingungen zu erfüllen:
a) Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung,
b) Zahlung eines Bonusgehalts in Höhe von 50 % an den NatAr, dessen Verwendung durch den NatAr-Vorstand geregelt wird.
(4) Ausländische Unternehmen, die Bauprojekte in Irkanien durchführen, haben ein Bonusgehalt in Höhe von 33 % an den NatAr zu entrichten, welches gemäß den Vorgaben des NatAr-Vorstands verwendet wird.
§ 6 Einschränkungen und Verbote
(1) Der Einsatz des NatAr zu militärischen Zwecken ist ausdrücklich untersagt.
(2) Eine Änderung oder Aufhebung dieses Artikels ist unzulässig.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Der NatAr untersteht der direkten Aufsicht des zuständigen Ministeriums für Arbeit und Infrastruktur.
(2) Dieses Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.