Gesetz zum Naturschutz und zur Stellung von Menschenaffen (NatSchG)

§ 1 Umweltverschmutzung
(1) Umweltverschmutzung jeglicher Art wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet.

§ 2 Rohstoffverschwendung
(1) Die Verschwendung von natürlichen Ressourcen und Rohstoffen wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet.

§ 3 Nahrungsmittelverschwendung
(1) Die mutwillige Verschwendung von Nahrungsmitteln wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet.

§ 4 Verschwendung von Leben
(1) Wer Leben, gleich welcher Art, verschwendet oder missbraucht, wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet.

§ 5 Tierhaltung
(1) Wer Tiere in nicht artgerechten Käfigen oder beengten Räumlichkeiten hält, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
(2) Die Definition artgerechter Haltung richtet sich nach den durch die zuständige Umweltbehörde festgelegten Standards.

§ 6 Schutz von Menschenaffen
(1) Menschenaffen genießen einen besonderen Schutzstatus in der Freien Irkanischen Republik.
a) Wer einen Menschenaffen einsperrt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft.
b) Wer einen Menschenaffen foltert oder anderweitig verletzt, ohne dass eine Notwehrlage vorliegt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft.
c) Wer einen Menschenaffen tötet, ohne dass eine Notwehrlage vorliegt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu acht Jahren bestraft.

§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes obliegt der Kommandoabteilung Dienste (KAD)
(2) Verstöße gegen dieses Gesetz werden nach den geltenden strafrechtlichen Bestimmungen der Freien Irkanischen Republik verfolgt.
(3) Dieses Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.