(TrpO IRK 04/2025)
§ 1 – Autorisierung von Truppenbewegungen
(1) Bewegungen irkanischer Truppenverbände innerhalb oder außerhalb des Staatsgebiets bedürfen einer ausdrücklichen Anordnung durch:
a) das Zentralkommando der Freien Republik,
b) den Khrukan der Kommandoabteilung Stäbe (KAS),
c) den jeweiligen autorisierten Stab des betroffenen Teilstreitkraftverbandes (Heer, Marine, Luftwaffe, Strategische Kräfte, Thor), sofern eine generelle Einsatzfreigabe vorliegt.
(2) Eigenmächtige Bewegungen, auch bei nachträglicher Notwendigkeit, gelten als Disziplinarverstoß.
§ 2 – Übergabe von Truppen an Drittstaaten oder Organisationen
(1) Die temporäre oder vollständige Übergabe von Truppenverbänden an externe Staaten, Bündnisse oder Organisationen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch das Zentralkommando.
(2) Übergebene Verbände treten für die Dauer des Einsatzes unter das Einsatzkommando des Empfangsstaates, unter Wahrung irkanischer Interessen und des Rechtes auf jederzeitigen Rückruf.
(3) Truppen dürfen nicht zur Unterstützung von Operationen verwendet werden, die sich direkt oder mittelbar gegen die Republik oder ihre anerkannten Bündnispartner richten.
(4) Bei Zuwiderhandlung haftet der befehlshabende Offizier persönlich gemäß Militärgesetzbuch und internationalem Kriegsrecht.
§ 3 – Autorisierung und Begrenzung von Kampfhandlungen
(1) Der aktive Kampfeinsatz irkanischer Streitkräfte darf ausschließlich erfolgen:
a) auf direkten Befehl des Zentralkommandos,
b) durch Anordnung des Khrukan der KAS mit erteilter Einsatzvollmacht,
c) in unmittelbarer Notwehr bei Angriff auf eigene Verbände oder Einrichtungen,
d) bei humanitärer Intervention zugunsten neutral eingestufter Staaten oder geschützter Personen, sofern keine konkurrierende Allianz betroffen ist.
(2) Kampfhandlungen sind unverzüglich zu beenden:
a) auf Befehl des Zentralkommandos,
b) durch Widerruf der Einsatzvollmacht durch die KAS.
(3) Alle Kampfhandlungen sind der Kommandoabteilung Stäbe binnen 24 Stunden vollständig zu melden.
§ 4 – Einsatz atomarer, biologischer oder chemischer Mittel (ABC)
(1) Der Einsatz von ABC-Waffen ist grundsätzlich verboten.
(2) Ausnahmen sind nur zulässig, wenn:
a) das Zentralkommando diesen ausdrücklich anordnet,
b) der Khrukan der KAS unter Berufung auf Kriegsrecht und Einsatzvollmacht den Einsatz autorisiert,
c) gegnerische Kräfte nachweislich ABC-Waffen einsetzen und eine unmittelbare Vergeltungsmaßnahme zur Abwehr erforderlich ist.
(3) In allen Fällen ist unverzüglich ein Bericht an das Zentralkommando und den Generalstab zu übermitteln.
(4) Der Einsatz taktischer EMP-Waffen fällt nicht unter diese Regelung, unterliegt aber gesonderter Genehmigung durch das Kommando Strategische Waffen.
§ 5 – Überwachung und Disziplin
(1) Die Einhaltung der Truppenordnung wird durch die Kommandoabteilung Stäbe (KAS) in Zusammenarbeit mit dem Militärischen Disziplinarat überwacht.
(2) Verstöße werden nach dem geltenden Militärgesetzbuch geahndet, in schweren Fällen auch vor dem Sondertribunal für militärisches Fehlverhalten.
(3) Offiziere aller Dienstgrade sind verpflichtet, diese Ordnung ihren Untergebenen in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
§ 6 – Inkrafttreten
(1) Diese Truppenordnung tritt mit Veröffentlichung im IRK-Net in Kraft.
(2) Frühere Versionen verlieren mit sofortiger Wirkung ihre Gültigkeit.
(3) Ergänzende Ausführungsverordnungen werden durch die KAS bei Bedarf herausgegeben.