Präambel In Anerkennung der Tatsache, dass die Stärke einer Nation sich in der Zuverlässigkeit ihrer Werke und der Beständigkeit ihrer Dinge widerspiegelt, verpflichtet sich die Freie Irkanische Republik zur Wahrung eines Verbraucherschutzes, der über bloße Transaktionen hinausgeht. Der Schutz der Verbraucher ist ein Dienst an der Gemeinschaft, die Gewährleistung von Qualität ist eine Pflicht gegenüber der Zukunft. Unternehmen, die dieses Vertrauen verletzen, handeln gegen das Fundament der Republik.

§1 Staatsziel Verbraucherschutz (1) Der Schutz der Verbraucher dient der Integrität der Gesellschaft und der Erhaltung des öffentlichen Vertrauens. (2) Unternehmen, die Verbraucher täuschen oder schädigen, verüben einen Verrat im kleinen Maßstab an der Nation.

§2 Produktsicherheit (1) Alle in der Freien Irkanischen Republik hergestellten oder vertriebenen Produkte müssen sicher, funktional und frei von versteckten Mängeln sein. (2) Gefährliche oder mangelhaft konstruierte Produkte sind unverzüglich vom Markt zu nehmen.

§3 Informationspflichten (1) Unternehmen sind verpflichtet, klare, wahrheitsgemäße und umfassende Informationen über Eigenschaften, Herkunft, Haltbarkeit und Sicherheitsrisiken ihrer Produkte bereitzustellen.

§4 Rückgaberecht (1) Verbraucher haben das Recht, Waren innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückzugeben. (2) Bei Mängeln besteht ein Anspruch auf kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb von 12 Monaten.

§5 Gewährleistung (1) Für alle langlebigen Konsumgüter besteht eine gesetzliche Gewährleistungspflicht von mindestens 24 Monaten. (2) Innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf gilt die Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers.

§6 Verbot geplanter Obsoleszenz (1) Produkte müssen auf maximale Langlebigkeit und Reparierbarkeit ausgelegt sein. (2) Langlebige Konsumgüter wie Fahrzeuge, Maschinen und Haushaltsgeräte müssen eine erwartbare Mindestnutzungsdauer von 20 Jahren aufweisen. (3) Elektronische Geräte wie Telefone und Computer müssen eine erwartbare Hardwarelebensdauer von 8 Jahren und Softwareunterstützung für mindestens 6 Jahre bieten.

§7 Nachweispflichten (1) Hersteller haben auf Verlangen der Kommandoabteilung Wirtschaft (KAW) technische Dokumentationen vorzulegen, die die Langlebigkeit und Reparierbarkeit ihrer Produkte belegen. (2) Ersatzteile müssen für langlebige Produkte mindestens 15 Jahre verfügbar gehalten werden.

§8 Vertragsfallen und Täuschungen (1) Verträge, die durch Täuschung, irreführende Werbung oder Überrumpelung zustande kommen, sind nichtig. (2) Irreführende Werbung wird als Vertrauensbruch gegen die Gemeinschaft behandelt und entsprechend geahndet.

§9 Sanktionen (1) Verstöße gegen Produktsicherheit, Transparenz oder das Verbot geplanter Obsoleszenz können geahndet werden durch:

  • Sofortigen Verkaufsstopp,
  • Strafzahlungen bis zu 20% des betroffenen Jahresumsatzes,
  • Ausschluss von staatlichen Aufträgen für bis zu 10 Jahre,
  • Veröffentlichung der Verstöße im IRK-Net. (2) Wiederholungstäter können vom Markt ausgeschlossen werden.

§10 Überwachung und Vollzug (1) Die Kommandoabteilung Wirtschaft (KAW) überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes. (2) Bürger sind angehalten, Verstöße zu melden; Anzeigen werden bevorzugt behandelt.

§11 Schlussbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. (2) Bestehende Produkte, die den Vorgaben nicht entsprechen, sind innerhalb von zwei Jahren entweder nachzubessern oder vom Markt zu nehmen.