Umanyano lwaSisekelo (Grundordnung der Vereinigung)

In Fortführung der Umanyano,

die vor Generationen aus dem Zusammenschluss der Gemeinschaften dieses Landes hervorging,
gegründet im Angesicht äußerer Bedrohung und innerer Zersplitterung,
getragen von dem Willen, Land, Leben und Weitergabe gemeinsam zu sichern,
in Anerkennung der Rolle von !Gaibib als Ort des Ausgleichs und der Einigung,
im Bewusstsein der aus den Khoisan- und Bantu-Gemeinschaften gewachsenen Ordnung des Zusammenlebens,
gibt sich die UManyano diese Grundordnung.
Sie bindet Macht, ordnet Verantwortung und sichert die Fortführung des gemeinsamen ǂNâ.

I. Wesen und Aufgabe der UManyano

Artikel 1 – Zusammenhang und Name
Die UManyano lwaManzi oKuphila noLwandle olungcwele (nachfolgend: UManyano) ist ein föderal verfasster staatlicher Zusammenhang.
Sie bildet einen dauerhaften Verbund von Land, Gemeinschaften und gemeinsamer Führung und stellt einen verbindlichen Handlungsraum für gesellschaftliches, wirtschaftliches und politisches Leben bereit.

Artikel 2 – Zweck der UManyano
(1) Zweck der UManyano ist die Sicherung des Fortbestands des gemeinsamen Bezugsraums sowie dessen verbindliche Fortführung über Generationen hinweg.
Zu diesem Zweck bedient sich die UManyano staatlicher Formen, um Tragfähigkeit, Verständlichkeit und Weitergabe dieses Rahmens zu gewährleisten. Gewollte Vielfalt besteht ausschließlich innerhalb dieses Zusammenhangs.
(2) Die Gestalt der UManyano ist aus den historischen Kulturen der Khoisan- und Bantu-Gemeinschaften hervorgegangen. Diese Bezugssysteme prägen Selbstverständnis, Ausrichtung und Prioritäten gemeinsamen Handelns.
(3) Die Fortführung dieser kulturellen Grundlagen wird durch Weitergabe von Sprache, sozialer Praxis, gemeinschaftlichen Lebensformen und kulturellem Wissen gesichert. Kinder gelten als Träger dieser Fortführung. Andere Zugehörigkeiten sind diesem Zusammenhang nachgeordnet und begründen keine gleichrangige Ausrichtung gemeinsamen Handelns.

Artikel 3 – Gemeinschaften und Tragfähigkeit
Gemeinschaften sind Träger des gesellschaftlichen Lebens innerhalb der UManyano.
Ihr Schutz und ihre Sicherung erfolgen, soweit sie zur Verständigung, Stabilität und Fortführung des gemeinsamen Bezugsraums beitragen und diesen nicht gefährden.
Der Schutz richtet sich auf kulturelle Praxis und geteilte Bezugssysteme, nicht auf biologische oder ethnische Zuschreibung.

Artikel 4 – Trägerschaft staatlicher Ausübung
Die Ausübung staatlicher Funktionen innerhalb der UManyano obliegt

  • dem Bund der UManyano,
  • den fünf Isifundazwe,
  • den hierfür eingerichteten Organen.
  • Ihre Stellung ergibt sich aus Funktion und Zuständigkeit innerhalb des gemeinsamen Rahmens.

Artikel 5 – Die Isifundazwe
Die UManyano besteht aus fünf Isifundazwe: Mzilikazi, Kwazulu, MatabeleNchi, BasutoNchi und ǂKhomani.
Sie sind dauerhafte Bestandteile des gemeinsamen Bezugsraums und nicht auflösbar.

Artikel 6 – Stellung der Isifundazwe
Die Isifundazwe gestalten den gemeinsamen Rahmen regional aus.
Sie tragen Verantwortung für Verwaltung, gesellschaftliche Steuerung und Entwicklung, soweit diese Aufgaben nicht dem Bund vorbehalten sind.

Artikel 7 – Einheit des staatlichen Rahmens
Der gemeinsame Rahmen der UManyano ist unteilbar.
Bund und Isifundazwe wirken gemeinsam an seinem Erhalt, seiner Anpassung und seiner Fortführung mit.

Artikel 8 – Verhältnis zu Religion
Die UManyano wahrt institutionelle Distanz zu religiösen Lehren und Organisationen.
Religiöse Überzeugungen begründen keine verbindliche Entscheidungsgewalt innerhalb der staatlichen Ausübung.

Artikel 9 – Staatliche Handlungsmacht
Staatliche Handlungsmacht dient der Sicherung des gemeinsamen Rahmens und seiner Tragfähigkeit.
Sie ist an Zuständigkeit, Verfahren und Verantwortung gebunden und besitzt keinen eigenständigen Zweck.

Artikel 10 – Vorrang der Tragfähigkeit
Bei widerstreitenden Interessen hat jene Entscheidung Vorrang, die den Fortbestand und die Fortführung des staatlichen Rahmens der UManyano sichert.

II. Land, Gemeinschaft und Zugehörigkeit

Artikel 11 – ǂNâ
(1) Das ǂNâ bildet den räumlichen und gesellschaftlichen Bezugsraum staatlicher Verantwortung. 
(2) Land, natürliche Ressourcen und Siedlungsräume stehen innerhalb des ǂNâ unter staatlicher Hoheit und dienen dessen Fortführung. 
(3) Das ǂNâ ist unteilbar.

Artikel 12 – Gemeinschaften
(1) Die gesellschaftliche Realität innerhalb des ǂNâ ist durch historisch gewachsene Gemeinschaften geprägt. 
(2) Gemeinschaften strukturieren soziale Praxis, Weitergabe von Wissen und kollektive Bindung. 
(3) Der Staat erkennt Gemeinschaften als gesellschaftliche Träger innerhalb des ǂNâ an, ohne ihnen staatliche Souveränität zu verleihen.

Artikel 13 – Formen der Zugehörigkeit
(1) Zugehörigkeit zur UManyano ist kein einheitlicher Status, sondern ein geregeltes Verhältnis zum ǂNâ. 
(2) Zugehörigkeit wird nach ihrer Bedeutung für Ausrichtung, Fortführung und Funktionsfähigkeit des ǂNâ unterschieden. 
(3) Art und Umfang der Zugehörigkeit bestimmen sich nach Bindung, Einbindung und staatlicher Anerkennung.

Artikel 14 – Staatsprägende Zugehörigkeit
(1) Prägend ist jene Zugehörigkeit, die Ausrichtung, institutionelle Ausgestaltung und Fortführung des ǂNâ maßgeblich trägt.
(2) Prägende Zugehörigkeit bezieht sich auf die historisch gewachsenen kulturellen Grundlagen der UManyano, aus denen das ǂNâ hervorgegangen ist und durch die es fortgeführt wird.
(3) Nur prägende Zugehörigkeit ist bestimmend für die langfristige Ausrichtung der staatlichen Ausübung innerhalb des ǂNâ.

Artikel 15 – Eingebundene Zugehörigkeit
(1) Eingebundene Zugehörigkeit liegt vor, wenn Personen oder Gemeinschaften dauerhaft innerhalb des ǂNâ leben und wirken, ohne dieses maßgeblich zu prägen. 
(2) Eingebundene Zugehörigkeit begründet geregelte Teilhabe, jedoch keine gleichrangige Ausrichtung des ǂNâ. 
(3) Umfang und Bedingungen der Einbindung werden durch Gesetz festgelegt.

Artikel 16 – Unterstellung
(1) Unterstellung liegt vor, wenn Personen oder Gruppen dem staatlichen Handeln innerhalb des ǂNâ unterworfen sind, ohne einer Zugehörigkeitsform anzugehören. 
(2) Unterstellung begründet Pflichten gegenüber dem Staat, jedoch keine Ansprüche auf Teilhabe oder Ausrichtung.

Artikel 17 – Abgrenzung
(1) Aufenthalt, wirtschaftliche Tätigkeit, kulturelle Anpassung oder religiöse Zugehörigkeit begründen für sich keine Zugehörigkeit zum ǂNâ. 
(2) Zugehörigkeit kann erweitert, beschränkt oder beendet werden, wenn die Bindung an das ǂNâ entfällt.

Artikel 18 – Steuerung
(1) Der Staat steuert Zugehörigkeit im Interesse der Tragfähigkeit und Fortführung des ǂNâ. 
(2) Dabei ist sicherzustellen, dass staatsprägende Zugehörigkeit erhalten bleibt und ihre Fortführung im ǂNâ nicht unterlaufen wird.

III. Staatliche Macht und Verantwortung

Artikel 19 – Grundsatz der Machtzuweisung
(1) Die Ausübung staatlicher Macht innerhalb der UManyano erfolgt ausschließlich durch hierfür festgelegte Organe.
(2) Zuständigkeit, Verfahren und Kontrolle bestimmen Umfang und Grenzen dieser Machtausübung.
(3) Kein Organ kann Macht außerhalb seiner zugewiesenen Funktion oder außerhalb des gemeinsamen Rahmens ausüben.

Artikel 20 – Stellung des Rates der Arbeit
(1) Der Rat der Arbeit ist das zentrale gesetzgebende Funktionsorgan der UManyano.
(2) Er ist kein Repräsentationsorgan eines Staatsvolks, sondern ein Organ verbindlicher Regelsetzung und Kontrolle.
(3) Seine Tätigkeit dient der Ausgestaltung, Sicherung und Fortführung des gemeinsamen Rahmens durch Gesetzgebung, Haushaltsführung und Aufsicht über die staatliche Ausübung.

Artikel 21 – Zusammensetzung
(1) Der Rat der Arbeit setzt sich aus gewählten Abgeordneten zusammen.
(2) Die Abgeordneten werden in allgemeinen, gleichen und unmittelbaren Wahlen bestimmt.
(3) Die Wahl erfolgt nach regionalen Wahlkreisen; deren Abgrenzung berücksichtigt die Isifundazwe.
(4) Die Abgeordneten handeln in Ausübung ihres Mandats unabhängig und sind an keine Weisungen gebunden.
Sie wirken nicht als Interessenvertreter einzelner Gruppen, sondern tragen gesetzgeberische Verantwortung für das ǂNâ und seine Fortführung.

Artikel 22 – Aufgaben
(1) Der Rat der Arbeit beschließt die Bundesgesetze der UManyano.
(2) Er entscheidet über den Haushalt und überwacht dessen Ausführung.
(3) Er kontrolliert die Ausübung staatlicher Macht durch die Organe des Bundes.
(4) Weitere Aufgaben können ihm durch Gesetz übertragen werden, soweit sie der Sicherung, Anpassung oder Fortführung des ǂNâ dienen.

Artikel 23 – Arbeitsweise
(1) Der Rat der Arbeit arbeitet in Ausschüssen und Plenarsitzungen. 
(2) Entscheidungen werden nach festgelegten Mehrheiten getroffen. 
(3) Das Verfahren ist öffentlich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 24 – Stellung des Rates der Isifundazwe
(1) Der Rat der Isifundazwe ist das Organ der föderalen Abstimmung zwischen Bund und Isifundazwe. 
(2) Er dient der Koordination, Mitwirkung und Interessenabstimmung der Isifundazwe auf Bundesebene. 
(3) Er ist kein gesetzgebendes Parlament.

Artikel 25 – Zusammensetzung
(1) Jede Isifundazwe entsendet eine festgelegte Anzahl von Vertreterinnen und Vertretern in den Rat der Isifundazwe. 
(2) Die Entsendung erfolgt durch die jeweiligen Isifundazwe nach eigenem Verfahren. 
(3) Die Vertreterinnen und Vertreter sind an Weisungen ihrer Isifundazwe gebunden.

Artikel 26 – Mitwirkung
(1) Der Rat der Isifundazwe wirkt an Bundesgesetzen mit, soweit die Zuständigkeiten der Isifundazwe berührt werden. 
(2) Er kann Stellungnahmen, Einwendungen und Änderungsvorschläge einbringen. 
(3) In gesetzlich bestimmten Fällen ist seine Zustimmung erforderlich.

Artikel 27 – Gesetzgebungsverfahren und Vermittlung
(1) Bundesgesetze werden vom Rat der Arbeit beschlossen.
(2) Gesetze, die Zuständigkeiten, Finanzen oder Verwaltungsaufgaben der Isifundazwe berühren, bedürfen der Mitwirkung des Rates der Isifundazwe.
(3) Erhebt der Rat der Isifundazwe gegen ein Gesetz Einwendungen oder verweigert er die Zustimmung, tritt ein Vermittlungsausschuss zusammen.
(4) Der Vermittlungsausschuss besteht aus gleichen Teilen aus Mitgliedern des Rates der Arbeit und Vertreterinnen und Vertretern der Isifundazwe. Die Entsendung erfolgt nach den jeweiligen Geschäftsordnungen.
(5) Der Vermittlungsausschuss erarbeitet einen Ausgleichsvorschlag. Er entscheidet nicht selbst.
(6) Der Ausgleichsvorschlag wird dem Rat der Arbeit und dem Rat der Isifundazwe zur erneuten Entscheidung vorgelegt.
(7) Kommt kein Ausgleich zustande, gilt das Gesetz als gescheitert, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt.

Artikel 28 – Zusammenwirken
(1) Rat der Arbeit und Rat der Isifundazwe wirken bei der Gesetzgebung zusammen. 
(2) Keines der beiden Organe kann das andere ersetzen oder übergehen. 
(3) Zuständigkeitskonflikte werden nach gesetzlich festgelegten Verfahren entschieden.

Artikel 29 – Verantwortlichkeit
(1) Beide Organe handeln innerhalb ihrer zugewiesenen Zuständigkeiten. 
(2) Sie unterliegen rechtlicher Kontrolle. 
(3) Politische Verantwortung ergibt sich aus Funktion und Verfahren, nicht aus persönlicher oder moralischer Zuschreibung.

IV. Der Mongameli

Artikel 30 – Der Mongameli
(1) Der Mongameli ist Staatsoberhaupt und Leiter der Exekutive der UManyano.
Er führt die Exekutivgewalt nach Maßgabe dieser Verfassung und der Gesetze und trägt die Verantwortung für die einheitliche Führung der staatlichen Verwaltung im Rahmen des ǂNâ.
(2) Der Mongameli wirkt als Träger der funktionalen Einheit staatlichen Handelns.
Diese Funktion ergibt sich aus dem verfassungsmäßigen Auftrag, das Zusammenwirken der staatlichen Organe sowie der föderalen Ebenen im Hinblick auf das ǂNâ sicherzustellen.
Sie begründet keine übergeordnete, eigenständige oder außerrechtliche Stellung.
(3) Die Exekutivgewalt wird ausschließlich innerhalb der geltenden Rechtsordnung ausgeübt.
Ministerien und nachgeordnete Behörden handeln auf Grundlage gesetzlich zugewiesener Zuständigkeiten innerhalb des ǂNâ und unterliegen der politischen Verantwortung gegenüber dem Mongameli sowie der rechtlichen Kontrolle durch die vorgesehenen Institutionen.
(4) Die integrative Funktion des Amtes ist keine eigenständige Machtquelle.
Sie dient der Sicherung der Fortführung des ǂNâ, der Einheitlichkeit staatlichen Handelns und dem föderalen Ausgleich innerhalb der verfassungsmäßigen Struktur.

Artikel 32 – Ernennung und Amtsdauer
(1) Der Mongameli wird vom Rat der Arbeit gewählt. 
(2) Das Nähere zur Wahl, Amtsdauer und Wiederwahl regelt ein Verfassungsgesetz. 
(3) Eine Abwahl ist nur nach den in dieser Verfassung vorgesehenen Verfahren zulässig.

Artikel 33 – Verhältnis zum Rat der Arbeit
(1) Der Mongameli ist dem Rat der Arbeit politisch verantwortlich. 
(2) Der Rat der Arbeit kann den Mongameli nach Maßgabe dieser Verfassung zur Rechenschaft ziehen. 
(3) Weisungen des Rates der Arbeit an den Mongameli sind ausgeschlossen, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt.

Artikel 34 – Rolle im Gesetzgebungsverfahren
(1) Der Mongameli fertigt vom Rat der Arbeit beschlossene Gesetze aus und verkündet sie. 
(2) Er kann die Ausfertigung einmalig mit Begründung verweigern und das Gesetz zur erneuten Beratung zurückverweisen. 
(3) Beschließt der Rat der Arbeit das Gesetz erneut, ist der Mongameli zur Ausfertigung verpflichtet.

V. Der Rat der Arbeit

Artikel 35 – Stellung
(1) Der Rat der Arbeit ist das gesetzgebende Organ der UManyano.
(2) Er wirkt als zentrales Funktionsorgan staatlicher Willensbildung und Entscheidung.
(3) Der Rat der Arbeit ist keine unmittelbare Vertretung einzelner Gruppen oder Gemeinschaften, sondern handelt im Interesse des Gesamtstaates.

Artikel 36 – Zusammensetzung
(1) Der Rat der Arbeit setzt sich aus gewählten Abgeordneten zusammen.
(2) Die Abgeordneten werden in allgemeinen, gleichen und unmittelbaren Wahlen bestimmt.
(3) Die Wahl erfolgt nach regionalen Wahlkreisen; ihre Abgrenzung berücksichtigt die Isifundazwe.
(4) Die Abgeordneten sind Vertreterinnen und Vertreter des gesamten Staatswesens und an keine Weisungen gebunden.

Artikel 37 – Aufgaben
(1) Der Rat der Arbeit beschließt die Gesetze des Bundes.
(2) Er entscheidet über den Staatshaushalt und kontrolliert dessen Ausführung.
(3) Er überwacht die Ausübung staatlicher Macht durch die Exekutive.
(4) Ihm obliegen weitere Aufgaben, soweit diese Verfassung oder ein Verfassungsgesetz dies vorsieht.

Artikel 38 – Arbeitsweise
(1) Der Rat der Arbeit arbeitet in Plenarsitzungen und Ausschüssen.
(2) Entscheidungen werden nach festgelegten Mehrheiten getroffen.
(3) Das Verfahren ist öffentlich, soweit diese Verfassung oder ein Gesetz nichts anderes bestimmt.

Artikel 39 – Verhältnis zu anderen Staatsorganen
(1) Der Rat der Arbeit wirkt mit dem Rat der Isifundazwe bei der Gesetzgebung zusammen.
(2) Er steht in einem Verantwortungsverhältnis zum Mongameli nach Maßgabe dieser Verfassung.
(3) Kein anderes Staatsorgan kann die gesetzgebenden Funktionen des Rates der Arbeit ersetzen.

Artikel 40 – Selbstorganisation
(1) Der Rat der Arbeit gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Er regelt darin insbesondere die Bildung von Ausschüssen, den Ablauf der Beratungen und die Wahrnehmung seiner Kontrollrechte.
(3) Die Geschäftsordnung darf dieser Verfassung nicht widersprechen.

VI. Die Isifundazwe und ihre Zuständigkeiten

Artikel 41 – Stellung der Isifundazwe
(1) Die Isifundazwe sind die föderalen Glieder der UManyano. 
(2) Sie sind Teil des einheitlichen staatlichen Zusammenhangs und wirken an dessen Fortführung mit. 
(3) Die Isifundazwe sind keine eigenständigen Staaten und keine Gegengewichte zum Bund.

Artikel 42 – Gestaltungsauftrag
(1) Die Isifundazwe gestalten das staatliche Handeln regional innerhalb des ǂNâ. 
(2) Sie tragen Verantwortung für Verwaltung, gesellschaftliche Entwicklung und regionale Steuerung, soweit diese Aufgaben nicht dem Bund zugewiesen sind. 
(3) Ihre Tätigkeit dient der Funktionsfähigkeit und Fortführung des Gesamtstaates.

Artikel 43 – Zuständigkeitsverteilung
(1) Zuständigkeiten des Bundes bedürfen einer ausdrücklichen Zuweisung in dieser Verfassung.
(2) Soweit eine solche Zuweisung nicht besteht, liegt die Zuständigkeit bei den Isifundazwe.
(3) Der Bund kann den Isifundazwe Aufgaben übertragen. Eine Rücknahme oder Einschränkung übertragenen Aufgabenbereichs ist nur zulässig, soweit dies zur Sicherung der einheitlichen Durchführung von Bundesrecht oder zur Abwehr erheblicher Funktionsstörungen erforderlich ist; das Nähere bestimmt ein Verfassungsgesetz.

Artikel 44 – Eigenverantwortung
(1) Die Isifundazwe handeln in eigener Verantwortung innerhalb ihrer Zuständigkeiten. 
(2) Sie sind an diese Verfassung, an Bundesgesetze und an die Grundentscheidungen des staatlichen Rahmens gebunden. 
(3) Eigenverantwortung begründet keine Abweichung vom gemeinsamen staatlichen Zusammenhang.

Artikel 45 – Mitwirkung auf Bundesebene
(1) Die Isifundazwe wirken über den Rat der Isifundazwe an der Willensbildung des Bundes mit. 
(2) Ihre Mitwirkung dient der Abstimmung, Koordination und Rückbindung staatlichen Handelns an regionale Gegebenheiten. 
(3) Eine eigenständige Außenvertretung oder Gesetzgebungskompetenz der Isifundazwe besteht nicht, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt.

Artikel 46 – Aufsicht und Eingriff
(1) Der Bund übt die Rechtsaufsicht über die Isifundazwe aus. 
(2) Bei erheblichen Abweichungen von verfassungsmäßigen Vorgaben kann der Bund eingreifen, um die Funktionsfähigkeit des staatlichen Zusammenhangs zu sichern. 
(3) Art und Umfang der Aufsicht und der Eingriffe sind gesetzlich zu regeln.

Artikel 47 – Kooperation
(1) Die Isifundazwe wirken untereinander zusammen, soweit dies der Erfüllung ihrer Aufgaben dient. 
(2) Die Kooperation erfolgt im Rahmen des staatlichen Zusammenhangs und unter Wahrung der Zuständigkeiten des Bundes. 
(3) Gemeinsame Einrichtungen der Isifundazwe bedürfen der Zustimmung des Bundes, sofern sie bundesweite Wirkung entfalten.

Artikel 48 – Beständigkeit
(1) Die Isifundazwe sind in ihrem Bestand geschützt. 
(2) Änderungen ihrer Abgrenzung oder ihrer Anzahl bedürfen eines Verfassungsgesetzes. 
(3) Eine Auflösung einzelner Isifundazwe ist ausgeschlossen.

VII. Sicherheit, Schutz und Fortbestand

Artikel 49 – Zweck staatlicher Sicherheitsgewalt
(1) Die Ausübung von Sicherheitsgewalt dient dem Schutz des ǂNâ, seiner Gemeinschaften, seiner institutionellen Träger sowie der Funktionsfähigkeit des gemeinsamen Rahmens.
(2) Sie ist auf Abwehr, Stabilisierung und Wiederherstellung gerichtet und nicht auf politische Gestaltung oder eigenständige Zielsetzung.
(3) Sicherheitsgewalt wird ausschließlich auf Grundlage dieser Verfassung und der Gesetze innerhalb des ǂNâ ausgeübt.

Artikel 50 – Träger der Sicherheitsgewalt
(1) Mit der Ausübung von Sicherheitsgewalt innerhalb der UManyano sind betraut:

  1. die Streitkräfte der UManyano,
  2. die Organe der inneren Sicherheit,
  3. der Nationale Sicherheitsrat nach Maßgabe dieser Verfassung.

(2) Keines dieser Organe ist eigenständig handlungsbefugt außerhalb seiner gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeiten oder außerhalb des Bezugs auf das ǂNâ.

Artikel 51 – Die Streitkräfte
(1) Die Streitkräfte dienen der äußeren Sicherheit der UManyano und dem Schutz des ǂNâ gegen äußere Bedrohungen. 
(2) Ihr Einsatz im Inneren ist nur zulässig, soweit diese Verfassung dies ausdrücklich vorsieht. 
(3) Die Streitkräfte unterstehen der zivilen und politischen Führung.

Artikel 52 – Innere Sicherheit
(1) Die Wahrnehmung der inneren Sicherheit obliegt den hierfür bestimmten zivilen Behörden. 
(2) Maßnahmen der inneren Sicherheit dienen der Gefahrenabwehr und der Aufrechterhaltung staatlicher Funktionsfähigkeit. 
(3) Zuständigkeiten zwischen Bund und Isifundazwe bestimmen sich nach dieser Verfassung und den Gesetzen.

Artikel 53 – Nationaler Sicherheitsrat
(1) Der Nationale Sicherheitsrat ist ein beratendes und koordinierendes Organ der staatlichen Sicherheitsführung. 
(2) Er dient der Abstimmung zwischen Exekutive, Sicherheitsorganen und den zuständigen staatlichen Stellen. 
(3) Der Nationale Sicherheitsrat besitzt keine eigenständige Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt.

Artikel 54 – Parlamentarische Verantwortung
(1) Die Ausübung staatlicher Sicherheitsgewalt unterliegt parlamentarischer Verantwortung. 
(2) Der Rat der Arbeit übt die Kontrolle über Einsatz, Umfang und rechtliche Grundlage staatlicher Sicherheitsmaßnahmen aus. 
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Artikel 55 – Begrenzung und Kontrolle
(1) Maßnahmen der Sicherheitsgewalt sind zeitlich, sachlich und räumlich zu begrenzen. 
(2) Sie unterliegen rechtlicher Kontrolle. 
(3) Eine dauerhafte Übertragung außergewöhnlicher Sicherheitsbefugnisse ist ausgeschlossen.

Artikel 56 – Fortbestand des Staates
(1) Staatliche Sicherheitsgewalt ist so auszugestalten, dass der Fortbestand der UManyano gesichert wird, ohne die verfassungsmäßige Struktur zu unterlaufen. 
(2) Sicherheitsorgane sind an diese Verfassung gebunden und dürfen nicht zu eigenständigen Machtzentren werden.

X. Ausnahme, Krise und Übergang

Artikel 65 – Begriff der Krise
(1) Eine Krise liegt vor, wenn die Funktionsfähigkeit der staatlichen Institutionen, die Sicherheit des ǂNâ oder die Fortführung des Gemeinwesens erheblich gefährdet sind. 
(2) Eine Krise ist kein Bruch der staatlichen Ordnung, sondern ein Zustand erhöhter staatlicher Handlungsanforderungen.

Artikel 66 – Feststellung der Krise
(1) Das Vorliegen einer Krise wird durch den Mongameli festgestellt. 
(2) Die Feststellung bedarf der unverzüglichen Bestätigung durch den Rat der Arbeit. 
(3) Wird die Bestätigung verweigert, endet der Krisenstatus unverzüglich.

Artikel 67 – Befugnisse im Krisenfall
(1) Während einer festgestellten Krise können staatliche Befugnisse zeitlich und sachlich erweitert werden, soweit dies zur Wiederherstellung der staatlichen Funktionsfähigkeit erforderlich ist. 
(2) Erweiterte Befugnisse dürfen ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage ausgeübt werden. 
(3) Die Zuständigkeiten der Organe bleiben auch im Krisenfall bestehen.

Artikel 68 – Begrenzung und Kontrolle
(1) Jede Maßnahme im Krisenfall ist zu befristen und regelmäßig zu überprüfen. 
(2) Der Rat der Arbeit übt die fortlaufende parlamentarische Kontrolle aus. 
(3) Die rechtliche Kontrolle bleibt auch im Krisenfall gewährleistet.

Artikel 69 – Übergang
(1) Maßnahmen, die im Krisenfall getroffen wurden, sind nach Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich aufzuheben. 
(2) Der Übergang in den Normalzustand ist aktiv herbeizuführen und parlamentarisch zu begleiten. 
(3) Dauerhafte Zustände erhöhter Befugnisse sind ausgeschlossen.

Artikel 70 – Schutz der Verfassungsstruktur
(1) Die verfassungsmäßige Grundstruktur der UManyano ist auch im Krisenfall unantastbar. 
(2) Weder die Feststellung einer Krise noch Maßnahmen zu ihrer Bewältigung begründen eine Änderung dieser Verfassung. 
(3) Eine Verlängerung oder Umgehung des Krisenverfahrens ist unzulässig.

XI. Wandel, Anpassung und Fortführung

Artikel 71 – Grundsatz der Fortführung
(1) Diese Verfassung ist auf Dauer angelegt. 
(2) Ihr Zweck ist die stabile Fortführung des staatlichen Rahmens der UManyano über Generationen hinweg. 
(3) Wandel dient der Erhaltung dieses Rahmens und nicht seiner Auflösung oder Umdeutung.

Artikel 72 – Zulässigkeit von Änderungen
(1) Änderungen dieser Verfassung sind nur zulässig, soweit sie der Funktionsfähigkeit, Verständlichkeit und Fortführung des staatlichen Zusammenhangs dienen. 
(2) Änderungen, die die grundlegende Struktur der UManyano aufheben oder entkernen würden, sind unzulässig. 
(3) Eine Änderung darf nicht dazu führen, dass der Staat seine Ausrichtung, seine Träger oder seinen Zweck verliert.

Artikel 73 – Verfahren der Verfassungsänderung
(1) Änderungen dieser Verfassung bedürfen eines Verfassungsgesetzes. 
(2) Ein Verfassungsgesetz erfordert eine qualifizierte Mehrheit im Rat der Arbeit. 
(3) Der Rat der Isifundazwe ist an Verfassungsänderungen zu beteiligen

Artikel 74 – Prüfung der Tragfähigkeit
(1) Vor Beschluss einer Verfassungsänderung ist zu prüfen, ob diese mit dem Fortbestand des staatlichen Rahmens vereinbar ist. 
(2) Die Prüfung erfolgt nach gesetzlich festgelegten Verfahren. 
(3) Eine Verfassungsänderung ohne eine solche Prüfung ist unwirksam.

Artikel 75 – Ausschluss unmittelbarer Umdeutung
(1) Diese Verfassung darf nicht durch Auslegung, Praxis oder Gewohnheitsrecht in ihrem Wesen verändert werden. 
(2) Eine grundlegende Umdeutung ohne formelle Änderung ist unzulässig. 
(3) Staatliche Organe sind an den Wortlaut und den erkennbaren Zweck dieser Verfassung gebunden.

Artikel 76 – Kontinuität
(1) Staatliches Handeln ist so auszugestalten, dass institutionelle, rechtliche und gesellschaftliche Kontinuität gewahrt bleibt. 
(2) Übergänge zwischen politischen Mehrheiten oder gesellschaftlichen Phasen dürfen die Funktionsfähigkeit des Staates nicht unterbrechen. 
(3) Die UManyano bleibt Trägerin ihrer eigenen Fortführung.


Begriffsbestimmung: ǂNâ

ǂNâ bezeichnet im Sinne dieser Verfassung den zusammenhängenden räumlichen und gesellschaftlichen Bezugsraum der UManyano.
Er umfasst das Gebiet der UManyano, die darin verankerten Gemeinschaften, Siedlungsräume, natürlichen Ressourcen sowie die historisch und gegenwärtig wirksamen sozialen und kulturellen Bezugssysteme, die das gemeinsame Handeln strukturieren.
Das ǂNâ ist der Rahmen, innerhalb dessen Verantwortung ausgeübt, Zugehörigkeit geregelt, Macht gebunden und gesellschaftliche Fortführung gesichert wird.
Es verbindet territoriale Hoheit mit gesellschaftlicher Bindung und ist nicht auf eine rein geographische oder verwaltungstechnische Beschreibung beschränkt.
Das ǂNâ ist unteilbar und unterliegt der gemeinsamen Verantwortung der UManyano.
Kein Teil des ǂNâ kann außerhalb dieses Rahmens eigenständig definiert, beansprucht oder fortgeführt werden.
Der Begriff ǂNâ ersetzt im Zusammenhang dieser Verfassung funktional Begriffe wie „Staatsraum“, „Staatsgebiet“ oder „staatlicher Rahmen“, ohne sich auf diese zu beschränken.
Er beschreibt keinen Besitzanspruch einzelner Personen oder Gruppen, sondern einen gemeinsam getragenen Bezugsraum von Verantwortung, Steuerung und Fortbestand

ǂNâ (Khoisan): der gemeinsam bewohnte und getragene Raum; Lebens- und Bezugsraum von Boden, Gemeinschaft und Fortführung.
ǂNâǀhôa-ǂkhao: Die UManyano versteht sich historisch als ǂNâǀhôa-ǂkhao – als Lebensgemeinschaft, die aus gemeinsamem Raum, Bindung und Fortführung hervorgegangen ist.